Mobbing am Arbeitsplatz – Ihre Rechte als Arbeitnehmer

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Was ist Mobbing?

Mobbing am Arbeitsplatz wird zum zunehmenden Problem in unserer modernen Arbeitswelt. Unter Mobbing versteht die Rechtsprechung „fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen“, die die Ehre und/oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen (so grundlegend LAG Thüringen, 10.04.2001 – 5 Sa 403/2000). Dabei ist nicht erforderlich, dass die mobbenden Arbeitskollegen und/oder der Chef nach einem gewissen Plan vorgehen; es genügt schon die Ausnutzung einer Gelegenheit zum Mobben. Mobbing (oder auch „Bossing“, wenn es vom Vorgesetzten ausgeht) liegt aber nur dann vor, wenn die schikanösen Verhaltensweisen eine gewisse Intensitätsschwelle überschreiten. Dies ist dann der Fall, wenn das fragliche Verhalten nicht mehr durch sachliche Gründe zu rechtfertigen ist.

Beispiele für Mobbing

Wird ein Arbeitnehmer beispielsweise für seine Arbeitsleistung kritisiert oder gar wegen fehlerhaften Verhaltens vom Vorgesetzten abgemahnt, so muss man die Kontrollfrage stellen, ob die Kritik oder die Abmahnung durch sachliche Gründe noch zu rechtfertigen ist. Ist dies nicht der Fall, liegen erste Indizien für ein, den Mobbingtatbestand erfüllendes Verhalten vor. Wenn entsprechende Kritik und/oder Abmahnungen sich über einen längeren Zeitraum systematisch wiederholen, liegt schon ein starker Anhaltspunkt für Mobbing vor. Auch das Betrauen mit dem Ausbildungsstand und Position des Arbeitnehmers nicht zu vereinbarenden oder gar unsinnigen Tätigkeiten kann Mobbing sein. Schließlich können auch subtilere Verhaltensweisen, wie schlichtes Ignorieren von Arbeitnehmern, über einen längeren Zeitraum einen Mobbingvorwurf begründen.

Als Faustregel gilt jedenfalls: Einzelne Fehltritte von Vorgesetzten und/oder Arbeitskollegen begründen grundsätzlich noch keinen Mobbingvorwurf. Kumulieren sich aber die Fehltritte über einen längeren Zeitraum und kommt ein System in die diskriminierenden und anfeindenden Verhaltensweisen, muss grundsätzlich von Mobbing ausgegangen werden.

Unterlassungs- und Schmerzensgeldansprüche

Von Mobbing betroffene Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Unterlassung der Mobbinghandlungen sowie einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Anspruch richtet sich gegen die mobbenden Arbeitskollegen und/oder den Arbeitgeber, der selbst mobbt oder nichts gegen die ihm bekannten Mobbinghandlungen von anderen Mitarbeitern unternimmt. Der Unterlassungsanspruch wird in der Regel aber nur dann geltend gemacht, wenn das Arbeitsverhältnis auch fortgesetzt wird. Viele Mobbingopfer wollen das Arbeitsverhältnis aber gar nicht mehr fortsetzen. Regelmäßig beauftragen sie ihren Anwalt mit dem Aushandeln eines Aufhebungs-/Abwicklungsvertrags. Hier sollte dann darauf geachtet werden, dass eine entsprechende Geldzahlung als Ersatz für die im Rahmen des Mobbings erfahrenen Kränkungen ausgehandelt wird.

Der Mobbingprozess vor Gericht

Kommt es zu keiner Einigung, bleibt nur noch der Gang vor das Arbeitsgericht. Hier müssen dann entsprechende Ansprüche auf Unterlassung und/oder Schmerzensgeld eingeklagt werden. Wichtig ist, dass ein entsprechender Prozess gut vorbereitet wird. Grundsätzlich gilt nämlich, dass der gemobbte Arbeitnehmer den Mobbingvorwurf darlegen und auch beweisen muss. Um der entsprechenden Darlegungslast gerecht zu werden, müssen die einzelnen Mobbinghandlungen unter ungefährer Zeitangabe genau beschrieben werden. Hier empfiehlt es sich, dass der betroffene Arbeitnehmer eine genaue Dokumentation (etwa in Form eines Tagebuchs) für seinen Anwalt vorbereitet. Etwaige schriftliche Beweise, wie anfeindende Briefe etc., sollten aufbewahrt werden, da sie als Beweismittel dienen können. Der gemobbte Arbeitnehmer muss nämlich die dargelegten Mobbingvorwürfe auch beweisen. Die Beweiserbringung stellt nicht selten eine schwierige Aufgabe dar, da der Arbeitnehmer oftmals keine veritablen Zeugen für seine Behauptungen hat. Seine Kollegen, die die Mobbinghandlungen unter Umständen selbst begangen haben, sind als Zeugen meist unbrauchbar, da sie ihr eigenes Verhalten mit hoher Wahrscheinlichkeit im Zeugenstand verharmlosend darstellen werden. Dieses Problem hat auch die Rechtsprechung erkannt und gemobbten Arbeitnehmern eine gewisse Beweiserleichterung zugebilligt. Betroffene Arbeitnehmer können wegen der typischerweise vorzufindenden Beweisnot in Mobbingverfahren ihre eigene Parteiaussage als „Beweis“ anbieten und damit quasi als Zeuge in eigener Sache aussagen.

Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden unterstützt von Mobbing betroffene Arbeitnehmer bei der Durchsetzung ihrer Rechte.


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