Mobbing am Arbeitsplatz! Was kann man tun?

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Psychische Belastung am Arbeitsplatz

  • Mobbing, Bossing, Straining, Staffing, Gas-Lightning, Ghosting. Das alles sind Entwicklungen, auf die der Arbeitgeber immer reagieren muss. Seit Jahren wächst die Zahl der Arbeitsunfähigkeitstage aufgrund sog. "F-Diagnosen". Schauen wir uns den Begriff "Mobbing" genauer an. 

Mobbing

Mobbing ist nach Auffassung der DGUV eine konflikthafte Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kolleginnen bzw. Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden, bei der

  • eine Person von einer oder einigen Personen
  • systematisch,
  • oft (mindestens einmal pro Woche) und
  • während längerer Zeit (mindestens über sechs Monate)
  • mit dem Ziel des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis
  • direkt oder indirekt angegriffen wird.

Es geht also nicht mehr um konstruktive Konfliktbeseitigung, sondern darum, das Mobbingopfer zu unterdrücken, zu schikanieren und auszugrenzen, um es auf diese Weise von seinem Arbeitsplatz zu verdrängen. Maßgebend sind die Gesamtumstände des Falles und es muss einzelfallabhängig überprüft werden, ob eine Mobbinghandlung in diesem Sinne vorliegt. 

Was kann der Arbeitnehmer tun bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz bzw. "Mobbing"?

  • Zunächst ist es empfehlenswert, die direkte Kommunikation (Personalgespräch/Mitarbeitergespräch)mit dem Arbeitgeber bzw. Dienstvorgesetzten zu suchen und die Situationen am Arbeitsplatz zu schildern bzw. mit diesem zu besprechen. Aufgrund der sog. Fürsorgepflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB des Arbeitgebers ist dieser verpflichtet, negative Einwirkungen auf die physische Gesundheit zu unterbinden und psychischen Gefährdungen. Sog. "sozialadäquate Konflikte" muss der Arbeitgeber zwar nicht unterbinden. Die Grenze des sozialadäquaten Konflikts ist aber dann  überschritten, wenn der Arbeitnehmer infolgedessen erkrankt. Der Arbeitgeber ist aufzufordern, effektiv einzuschreiten und den betroffenen Arbeitnehmer zu schützen. Folgende Pflichten hat der Arbeitgeber: Er muss sein Personal respektvoll behandeln und dessen sozialen Geltungsanspruch wahren.
  • Er muss im Umgang von Vorgesetzten mit Untergebenen für ein möglichst partnerschaftliches Miteinander zu sorgen. Nach einem Urteil des BAG ist der Arbeitgeber  „insbesondere auch zum Schutz der Gesundheit und der Persönlichkeitsrechte seiner Arbeitnehmer verpflichtet“. 
  • Er hat nach einem Urteil des ArbG Berlin die Pflicht, seine Arbeitnehmer „vor Belästigungen durch Vorgesetzte, Mitarbeiter oder Dritte, auf die er Einfluss hat, zu schützen und ihnen einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen“. 
  • Dem Arbeitgeber kann u.a. ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG vorgehalten werden und eine Pflicht zum entsprechenden Einschreiten.
  • Dem Arbeitgeber kann u.a. ein Verstoß gegen die Regelungen im AGG vorgehalten werden und eine Pflicht zum entsprechenden Einschreiten gem.  § 12 AGG. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, geeignete Vorkehrungen und bei Bedarf effektive Maßnahmen zu ergreifen, um Arbeitnehmer vor Belästigungen im Sinne von § 3 Abs. 3 AGG zu schützen. Steht die Belästigung im Zusammenhang mit einem der in § 1 AGG genannten Merkmale, erleichtert die Vermutungsregel in § 22 AGG die Durchsetzung der Arbeitnehmeransprüche.

Welche Rechtsfolgen drohen dem Arbeitgeber?

  • Ggf. Schadensersatzpflicht 
  • Ggf. Strafbarkeit gem. § 226 StGB 




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