Mobbing mal nicht der Fall

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Kein Mobbing durch typische Konfliktsituationen im Arbeitsleben

Zwar darf ein Arbeitnehmer keinem Verhalten ausgesetzt werden, das bezweckt oder bewirkt, dass für ihn ein von Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

Jedoch sind die im Arbeitsleben auftretenden, üblichen Konfliktsituationen nicht geeignet, derartige rechtliche Tatbestände zu erfüllen. Dies gilt auch, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. Wird ein Arbeitnehmer von verschiedenen Vorgesetzten, die nicht zusammenwirken und die zeitlich aufeinander folgen, in seiner Arbeitsleistung kritisiert, ist kein Mobbing anzunehmen, wenn die Arbeitsleistung auch ausdrücklich gleichermaßen positiv gewürdigt wird.

Bewegt sich der Arbeitgeber mit seinen Weisungen innerhalb es ihm zustehenden Direktionsrechts, und lassen sich diesen keine eindeutig schikanösen Tendenzen entnehmen, dürften nur in seltenen Fällen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegen. Gleiches kann für Weisungen gelten, die das Direktionsrechts überschreiten, denen jedoch sachlich nachvollziehbare Erwägungen des Arbeitgebers zugrunde liegen.


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