Mobile Blitzer an Autobahnen können in NRW unzulässig sein

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„Abzocker“, „Abkassierer“, „Wegelagerer“, „Straßenpiraten“ ... Polizei- und Kommunalbehörden sehen sich einer kreativen Vielzahl an Vorwürfen ausgesetzt, wenn diese ihrer Aufgabe der Geschwindigkeitsüberwachung nachkommen.

Nicht immer sind diese Vorwürfe gerechtfertigt. Doch darf der Bürger nach rechtsstaatlichen Prinzipien erwarten, dass sich die Behörden bei der Geschwindigkeitsüberwachung genau an die „Spielregeln halten.

Diese „Spielregeln“ finden sich in den Vorgaben von Gesetzen und Verordnungen, Betriebszulassungen und Bedienungsanleitungen.

Ein ganz gravierender Verstoß kommt in NRW nicht selten vor: Eine Stadt oder ein Landkreis verwenden mobile Geschwindigkeitsmessanlagen an Autobahnen, die durch ihr Gebiet führen.

Dies widerspricht klar der Regelung in § 48 Abs. 2 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW). Darin heißt es (Achtung Juristendeutsch):

„Die Kreisordnungsbehörden und die großen kreisangehörigen Städte im Sinne von § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sind unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden zuständig für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr an Gefahrenstellen. Auf Bundesautobahnen und den vom Innenministerium nach § 12 des Polizeiorganisationsgesetzes bestimmten autobahnähnlichen Straßen erfolgt die Überwachung durch die Kreisordnungsbehörden nur mit in festinstallierten Anlagen eingesetztem technischen Gerät.“

Das heißt im Klartext:

Eine Stadt oder ein Landkreis ist neben der Polizei in NRW zuständig für Geschwindigkeitsmessungen. Die Kommune darf auf Bundesautobahnen aber nur mit fest installierten Blitzern, also beispielsweise Starenkästen mit Mast und Mastgehäuse vom Typ Traffipax oder den bekannten „Lasersäulen“ vom Typ PoliScan, messen

Wenn die Messanlage hingegen nicht ortsfest installiert, sondern eben mobil ist, handelt es sich um ein rechtswidriges Verfahren, denn der kommunale Betreiber der Messanlage überschreit seinen gesetzlich zugewiesenen Kompetenzbereich.

Fazit

Die Zulässigkeit des Einsatzes mobiler Geschwindigkeitsmessanlagen an nordrhein-westfälischen Autobahnen hängt davon ab, wer die Messung durchführt. Ist es die Polizei besteht kein Problem. Erfolgt die Messung durch die Kreisordnungsbehörden (Städte und Landkreis) und große kreisangehörige Städte ist ihr Einsatz rechtswidrig.   


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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