MoMiG: Neue Ausschlusstatbestände bei der Geschäftsführerbestellung

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Zur Einführung des MoMiG wurde bereits umfangreich und viel geschrieben – viele Darstellungen beschränken sich jedoch im Wesentlichen auf die neu eingeführte „kleine“ GmbH – die Unternehmergesellschaft.

Dabei wird jedoch übersehen, dass auch in einem anderen Bereich eine einschneidende Änderung erfolgte: Die Voraussetzungen an Geschäftsführer wurden erheblich verschärft. 

Während § 6 Absatz 2 GmbHG bisher regelte, dass nicht Geschäftsführer werden kann, wer nach einer Straftat der §§ 283 bis § 283 d StGB verurteilt wurde, ist dieser Katalog nunmehr erheblich ausgeweitet worden.

§ 6 GmbHG lautet nunmehr wie folgt:

 „§ 6 Geschäftsführer 

(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer   

1.  als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,  

2.  aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,  

3.  wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten  

a)  des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),  

b)  nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),  

c)  der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,  

d)  der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 313 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder  

e)  nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist;

dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.“
  

Die Punkte im Einzelnen:

Insolvenzverschleppung (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 a GmbHG)

- § 130b HGB (OHG, sofern keine natürliche Person persönlich haftet)

- §§ 177a, 130b HGB (GmbH & Co. KG)

- § 84 GmbHG (GmbH)

- § 401 AktG (AG)

Insolvenzstraftaten (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 b GmbHG)

- § 283 Bankrott

- § 283a Besonders schwerer Fall des Bankrotts

- § 283b Verletzung der Buchführungspflicht

- § 283c Gläubigerbegünstigung

- § 283d Schuldnerbegünstigung

Falsche Angaben (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 c GmbHG)

- § 82 GmbHG

- § 399 AktG

Unrichtige Darstellung (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 d GmbHG)

- § 400 AktG

- § 331 HGB

- § 313 UmwG

- § 17 PublG

Betrugstatbestände StGB (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 e GmbHG)

- § 263 Betrug

- § 263a Computerbetrug

- § 264 Subventionsbetrug

- § 264a Kapitalanlagebetrug

- § 265b Kreditbetrug

- § 266 Untreue

- § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Das Verbot gilt auch dann, wenn die Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den genannten Taten vergleichbar ist, erfolgte.

Mit Einführung des Kataloges sind damit die Anforderungen erheblich verschärft wurden – nachdem zahlreiche Fälle des Missbrauchs in der Vergangenheit zu erheblichen Schäden auf Gläubigerseite geführt haben, ist diese Entwicklung nur konsequent.

Die neuen Ausschlusstatbestände sind jedoch nicht auf Geschäftsführer anzuwenden, die vor dem 01.11.2008 bestellt wurden (Alt-Geschäftsführer), wenn die Verurteilung vor dem 01.11.2008 rechtskräftig geworden ist.

Gleichzeitig wurde ein neuer Haftungstatbestand für Gesellschafter eingefügt:

Gemäß § 16 Abs. 5 GmbHG haften Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.

Damit ist ein weiterer Tatbestand einer Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter geschaffen worden, der erhebliche finanzielle Auswirkungen haben kann.

Fazit:

Vor der Berufung eines Geschäftsführers sollte sowohl der (potentielle) Geschäftsführer als auch der Gesellschafter eine Überprüfung anhand der Kriterien des § 6 GmbHG vornehmen – schon um Überraschungen einer nachträglichen Unwirksamkeit der Bestellung bzw. eines möglichen Haftungstatbestandes zu vermeiden.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann

Dittmann Rechtsanwälte - Dresden Leipzig

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