Neue Carbon Leakage-Liste

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Die Europäische Kommission hat am 27. Oktober 2014 ein aktualisiertes Verzeichnis der emissionshandelspflichtigen Wirtschaftszweige und Produkte (Sektoren und Teilsektoren), für die ein erhebliches Risiko zur Verlagerung von CO2-Emissionen in Nicht-EU-Länder angenommen wird und denen deshalb deutliche Erleichterungen im Europäischen Emissionshandelsregime gewährt werden (sog. „Carbon Leakage-Liste“), beschlossen und am 29. Oktober im Amtsblatt der EU (L 308/114, Link zum Amtsblatt: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014D0746&from=DE). Sie hatte die Liste bereits im Sommer vorgelegt. Der Rat und das Parlament hatten drei Monate Zeit, um den Vorschlag der Kommission zu prüfen, so dass er nun von der Kommission als verbindlicher Beschluss erlassen und im Amtsblatt der EU verkündet werden konnte.

Die Carbon Leakage-Liste umfasst zahlreiche Branchen, bei denen das Vorliegen der maßgeblichen Kriterien für die Annahme einer Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage), bejaht wurde. Die Gefahr einer Carbon Leakage wird für ein Unternehmen bzw. eine Branche angenommen, wenn

  • ein Produktionskostenanstieg aufgrund der emissionshandelsbedingten Zusatzkosten von mindestens 5 % und die Handelskostenintensität mit Drittstaaten mehr als 10 % beträgt,
  • oder einer der Werte mindestens 30% beträgt bzw. 30% übersteigt.

Die Liste wird jeweils für fünf Jahre beschlossen (bislang 2009-2014 und nunmehr 2015-2020).

Folge der Aufnahme in die Carbon Leakage-Liste sind Erleichterungen im Hinblick auf die strengen Vorgaben des Emissionshandelsregimes. So erhalten die erfassten Branchen und Unternehmen abweichend von den grundsätzlich vorgesehenen Regeln, die einen sukzessiven Rückgang der kostenlosen Zuteilung von Emissionsberechtigungen (Benchmarking) zugunsten einer anteilig zunehmenden kostenpflichtigen Versteigerung (Auctioning) vorsehen, eine volle und kürzungsfreie kostenlose Benchmarking-Zuteilung anhand umwelttechnischer Maßstäbe. Zudem bestehen sogar Beihilfeoptionen für indirekte CO2-Kosten nach Maßgabe der europäischen Umweltbeihilferichtlinien (produktbezogener Strombenchmark 85%). Die Zutei­lun­gen für erfasste Unternehmen sollen Berechnungen zufolge rund 40% höher als die Zutei­lun­gen an andere Sek­to­ren ausfallen. 

Hintergrund der Erleichterungen für die erfassten Unternehmen ist die Sorge der Produktionsverlagerung in Nicht-EU-Staaten infolge der emissionshandelsbedingten Zusatzkosten und damit u.a. die Verlagerung von Arbeitsplätzen, aber auch von Treibhausgasemissionen, für deren Minderung in Ländern ohne Emissionshandelsregime kein Anreiz gesetzt wird.

Die im Zeitraum 2009-2014 geltende Liste erfasst fast alle großen Industriebranchen mit Ausnahme der Gips- und Ziegelherstellung. Es bestand seitens der Industrie große Sorge, dass die Kommission bei der Aktualisierung der Liste zahlreiche Sektoren und Branchen aufgrund der geringen Preise am Emissionshandelsmarkt nicht erneut aufnehmen würde. Diese Sorge hat sich als unbegründet erwiesen. Nur wenige Sektoren sind ausgenommen worden (z.B. die Herstellung von Steinkohlebriketts), während hingegen neue hinzugekommen sind (z.B. Hersteller von Kakaoprodukten). Für Verwirrung hat jedoch die Umstellung des NACE-Klassifizierungssystems gesorgt. Vom Emissionshandel betroffene Unternehmen müssen also überprüfen, ob und wo sie nunmehr erfasst sind. Vielfach kritisiert wurde eine fehlende Transparenz des Verfahrens, in dem die Kommission das Vorliegen der Kriterien überprüft.

Weitere Informationen dazu sind auf der Seite der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (DEHSt) veröffentlicht worden (www.dehst.de/DE/Teilnehmer/Anlagenbetreiber/Zuteilung-2013-2020/Carbon-Leakage/Carbon-Leakage_node.html).

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