MPC Deepsea Oil Explorer – Verjährung droht

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche der Anleger des Fonds „MPC Deepsea Oil Explorer GmbH & Co. KG“ rückt näher. Der Fonds war im Juni 2008 vom Emissionshaus MPC Capital Investments aufgelegt worden und wurde über Banken und Sparkassen sowie Anlagevermittler (u. a. Postbank Finanzberatung AG) vertrieben. Geworben wurde dabei mit jährlichen Ausschüttungen beginnend mit 3 % im Jahre 2008, 9,4 % ab 2011, ansteigend auf 21 % im Jahre 2023. Die Gesamtrendite inklusive der abschließenden Veräußerung des Investitionsobjektes sollte bei über 300 % liegen.

Diese Ziele wurden nie erreicht. Schon die Ablieferung der Ölplattform hatte sich verzögert, Einnahmen konnten nicht generiert werden und Vertragsstrafen mussten bezahlt werden. Ausschüttungen haben die Anleger nie erhalten.

In der Vergangenheit konnten so immer wieder positive Urteile für Anleger gegen vermittelnde Banken erwirkt werden (z. B. LG Hannover, LG Göttingen, LG Hamburg vom 12.06.2015, 330 O 215/11, OLG Köln, OLG Braunschweig). In allen Fällen waren die Banken ihrer Verpflichtung, den Anleger vollständig, umfassend und verständlich über die Risiken der Kapitalanlage aufzuklären, nicht nachgekommen. Die Aufklärungspflicht bezieht sich dabei auf allgemeine Risiken wie Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes sowie spezielle Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des empfohlenen Objektes ergeben. Aufgrund zahlreicher Gespräche mit betroffenen Anlegern wissen wir, dass regelmäßig die Aufklärung über das Totalverlustrisiko, das Währungsrisiko, die Unverbindlichkeit der Ausschüttungen, das mögliche Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB oder die Unverkäuflichkeit der Beteiligung während der Laufzeit unterblieben war. Bei Banken bestand zusätzlich eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der vereinnahmten Provisionen (sog. „Kick-backs“), der häufig nicht nachgekommen wurde.

Unter Umständen lohnt es sich deshalb noch, entsprechende Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater oder Anlagevermittler geltend zu machen. Allerdings endet die absolute kenntnisunabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 BGB taggenau 10 Jahre nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung. Da der Vertrieb der Anlage im Juli 2008 begann, ist hier in vielen Fällen dringender Handlungsbedarf gegeben.

Die KKWV-Anwaltskanzlei bietet daher an, Ihren konkreten Fall kurzfristig auf seine Erfolgschancen hin zu überprüfen und ggf. rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen in die Wege zu leiten. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung vor allen Dingen im Bereich geschlossener Fonds (Schiffsfonds, Immobilienfonds) verfügen wir über die notwendige fachliche Expertise. Nutzen Sie unsere Erfahrung auf diesem Gebiet. Als Ansprechpartner steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Rainer J. Kositzki zur Verfügung.

Kurzprofil:

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten bundesweit vorwiegend die Interessen von geschädigten Kapitalanlegern. Die Haftung von Banken, Initiatoren und Vermittlern bei allen Anlageformen des sog. „Grauen Kapitalmarkts“, insbesondere auch bei geschlossenen Fonds, bilden dabei den Schwerpunkt unserer Tätigkeit.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Rainer Kositzki

Beiträge zum Thema