MPU-Anordnung ab 1,1 Promille!

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Nach dem Willen einiger Bundesländer soll ab sofort bei einer strafrechtlichen Verurteilung von weniger als 1,6 Promille, nämlich ab 1,1 Promille, die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens (genannt: MPU) bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis rechtmäßig sein. Und zwar auch beim Ersttäter, also bei einem Kraftfahrer, der nie zuvor auffällig geworden war. 

Eine Erkenntnis vorab: Egal, wie der derzeit geführte Streit von den einzelnen Gerichten beurteilt, wird: die sogenannte EU-Fahrerlaubnis („Führerschein aus Polen“) wird für viele immer attraktiver. Es ist für viele Betroffene inzwischen nicht mehr nachvollziehbar, warum nach einem Strafverfahren, in dem sie erstmals wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) im unteren Promillebereich (1,1 bis 1,6 Promille) verurteilt worden sind, zur Beibringung einer MPU aufgefordert werden. 

Eine solche Anordnung widerspricht auch in der Tat dem Gesetzeswortlaut. Einschlägig ist § 13 S.1 Nr.2 Buchst. a-c der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Hier ist beim Ersttäter der Wert von 1,6 Promille ausdrücklich genannt. Unter Berufen auf § 13 S.1 Nr.2 Buchst. d FeV wollen nun aber einige Führerscheinstellen und Gerichte die Auffassung durchsetzen, dass bei einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss ohne Weiteres auf die Notwendigkeit der Anordnung einer MPU geschlossen werden kann, und zwar weil in diesen Fällen jeweils von Alkoholmissbrauch und daher von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Angefangen hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschl. v. 15.1.14, A.Z.: 10 S 1748/13, zfs 2014, S. 235.) Inzwischen hat auch das OVG Mecklenburg-Vorpommern und das VG Berlin (Urt. v. 1.7.15, DAR 2014, S.601) diese Sichtweise übernommen. Anders sieht es das VG Würzburg, das in seinem Beschluss vom 21.7.14 (A.Z.: W 6 E 14.606, DAR 2014, S.541) ausführt, dass die Anordnung der MPU nicht bei jeder strafrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Hinzutreten weiterer Umstände erfolgen könne.

Hierbei weist das VG Würzburg – aus meiner Sicht völlig zu Recht – darauf hin, dass die Anordnung einer MPU unter 1,6 Promille beim Ersttäter dem ausdrücklichen Willen des Verordnungsgebers und dem Sinn und Zweck sowie dem Regelungszusammenhang des § 13 S.1 Nr.2 FeV widerspricht.

Weitere Infos zum Thema: 

http://onlinerechtsberatung.de/mpu-anordnung-ab-11-promille-moeglich?


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