MPU auch für Fahrradfahrer? – VG Augsburg vom 09.09.2019

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Die wohl im Verkehrsrecht mit dem meisten Respekt oder gar Furcht beachtete Maßnahme ist die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).

Vor kurzem hat sich das Verwaltungsgericht Augsburg der Frage auseinandersetzt, ob die Weigerung, sich einer MPU zu unterziehen, zu einer Fahrzeugführungsunterlassung führen kann (Urt. v. 09.09.2019, Az. 17 K 18.1240). Die Besonderheit in diesem Fall: Es handelt sich bei der Betroffenen um eine Radfahrerin, mit einer Untersagung, künftig weiter Fahrrad zu fahren.

Grundsätzlich gilt: Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, macht sich gemäß § 316 StGB wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar. Dies gilt sowohl für Kraftfahrzeuge als auch für erlaubnisfreie Fahrzeuge, wie z. B. Fahrräder.

Die Fahrerlaubsnisbehörde kann aufgrund des Vorfalls Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen annehmen und in solchen Fällen eine MPU des Betroffenen anordnen. Diese Untersuchung wird in einem Gutachten ausgewertet, und auf Grund dessen kann die Behörde z. B. das Führen von Fahrzeugen untersagen, was so viel wie ein Fahrverbot bedeutet.

Gilt eine MPU für erlaubnisfreie Fahrzeuge?

Die Frau im oben genannten Verfahren vor dem VG Augsburg hatte bei ihrer Fahrradfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,77 Promille aufgewiesen und war deshalb wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden. Zu dem kam eine Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde, sich einer MPU zu unterziehen, welcher sie jedoch nicht nachkam. Durch einen Bescheid wurde ihr daraufhin untersagt, weiterhin Fahrrad zu fahren. Zu Recht, wie das VG Augsburg geurteilt hat.

Die Rechtsgrundlage für ein Fahrverbot ist in der Fahrerlaubnisverordnung § 3 Abs. 1 S. 1 der FeV. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung ist gemäß § 13 Abs. S. 1 Nr. 2 c FeV eine MPU beizubringen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Die Anwendung der Vorschrift ist im vorliegenden Fall aber ausgeschlossen, da § 13 FeV grundsätzlich nur auf das Führen von Kraftfahrzeugen anwendbar ist.

Das ist nicht problematisch, wenn der Fahrradfahrer auch im Besitz einer Kfz-Fahrerlaubnis ist. Denn schließlich kann auch seine Eignung zur Kfz-Führung wegen einer Trunkenheitsfahrt auf dem Rad auf dem Prüfstand stehen.

Spannend in dem vom VG Augsburg entschiedenen Fall war aber, dass die Frau keine Fahrerlaubnis hatte und sich die Prüfung der Eignung für den Straßenverkehr somit ausschließlich auf erlaubnisfreie Fahrzeuge bezog. Das eröffnete die Frage, ob auch Fahrradfahrer einer MPU nachkommen müssen, trotz erlaubnisfreier Fahrzeuge.

Das Fahrradfahren im Straßenverkehr ist grundsätzlich allen Menschen gestattet und nicht an bestimmte Vorgaben geknüpft. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat sich bezüglich der Einschränkung dieses Rechts nach alkoholbedingten Verkehrsverstößen bereits zu Gunsten des Beklagten geäußert. Die damals vertretene Rechtsauffassung hat der Senat allerdings im Urteil vom 17. August 2012 (Az. 10 A 19284/12) aufgehoben und entschieden, dass eine MPU auch nach einer Trunkenheitsfahrt auf einem Fahrrad möglich ist und dass eine Weigerung ein Grund für ein Verbot gemäß § 3 Abs. 1 FeV sein kann. Dieser Auffassung folgte auch das VG Augsburg.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen, hat sich auf das Fahrerlaubnis-, Straf- und Bußgeldrecht im Verkehrsrecht spezialisiert. Er bietet kostenfreie telefonische und Onlineberatungen an. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ihm das Zertifikat Q für besondere Bemühungen in der Fortbildung verliehen.


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