Mülltrennungspflicht verletzt: Ist eine Mietvertragskündigung zulässig?

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Vier Mülltonnen in Reihe: Papier, Glas, Kunststoffe, Restmüll

Rechtfertigt ein Verstoß des Mieters gegen die Mülltrennungspflicht eine Kündigung des Mietverhältnisses? Diese Frage hatte das Amtsgericht Hamburg-Blankenese zu klären (AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 24.02.2023 - 533 C 159/22).

Hat die Mieterin gegen die Mülltrennungspflicht verstoßen?

Zwischen der Klägerin als Vermieterin und der Beklagten als Mieterin besteht ein Mietverhältnis über eine 1-Zimmer-Wohnung im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses in Hamburg. Der Mietvertrag regelt die Verpflichtung zur Mülltrennung mittels gelber Säcke sowie Altglas- und Papiercontainer. Die Vermieterin behauptete, dass die Mieterin seit ihrem Einzug im Oktober 2021 den Müll nicht ordnungsgemäß trennt, insbesondere Plastik, Glas und Papier im Hausmüll entsorgt. Die Vermieterin mahnte die Mieterin mehrfach wegen unterlassener Mülltrennung ab und kündigte schließlich das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Mieterin bestreitet die Vorwürfe. Die Vermieterin beantragte schließlich vor dem Amtsgericht die Räumung der Wohnung ohne Frist und forderte vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten. Die Mieterin als Beklagte lehnte die Klageforderung ab und bestritt die behaupteten Verstöße.

Das Amtsgericht erachtet die Klage als zulässig, jedoch in der Sache als unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Räumung der Wohnung gemäß § 546 BGB. Weder die fristlose Kündigung noch die hilfsweise ordentliche Kündigung wurden als wirksam betrachtet.

Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Vermieterin nicht überzeugend darlegen konnte, dass die Mieterin die Mülltrennungspflicht erheblich verletzt hat. Das Gericht bezweifelt die Zuordnung des beanstandeten Mülls zu der verklagten Mieterin, insbesondere da mehrere Mietparteien im Haus wohnen.

Müllverstoß muss nachgewiesen werden

Mülltonnen und Information zur Mieterpflicht zur Mülltrennung.

Selbst wenn alle von der Vermieterin vorgetragenen Müllverstöße der verklagten Mieterin zuzuordnen wären, sieht das Amtsgericht keinen ausreichenden Grund für eine fristlose oder ordentliche Kündigung des Mietvertrags. Die Entscheidung basiert auf einer Abwägung der Interessen der Mieterin am Fortbestand des Mietverhältnisses gegenüber dem Umfang der dokumentierten Verstöße gegen die Mülltrennung.

Die Amtsgerichtsentscheidung hebt hervor, dass die im Prozess gezeigten Müllmengen zwar Plastik enthalten, aber jeweils gering sind. Ein Verstoß gegen die Trennung von Papier oder Glas ist auf den Fotos nicht oder kaum erkennbar. Das Fehlen ausreichenden Hausmülls für andere Mieter oder Verweigerung der Müllabholung aufgrund fehlender Trennung wurde nicht vorgetragen.

Verstoß gegen Mülltrennungspflicht kann Kündigung rechtfertigen

Das Amtsgericht betont die gesetzliche Vorgabe zur Mülltrennung, die hier auch wirksam im Mietvertrag festgelegt wurde. Ob ein alleiniger Verstoß gegen die Pflicht zur Mülltrennung eine Mietvertragskündigung rechtfertigt, bleibt jedoch fraglich und bedurfte im vorliegenden Fall letztlich keiner Entscheidung. In diesem Fall entschied das Amtsgericht Hamburg-Blankenese nur, dass die vorgebrachten Verstöße der Mieterin gegen die Mülltrennungspflicht jedenfalls nicht ausreichend schwerwiegend waren, um eine fristlose oder ordentliche Kündigung des Mietvertrages zu rechtfertigen. Die Bedeutung eines solchen Verstoßes gegen die Mülltrennungspflicht könnte aber durchaus anders ausfallen, wenn es sich um umfangreichere Verstöße über einen längeren Zeitraum handelt oder erhebliche Auswirkungen auf das Mietobjekt, andere Mieter oder den Vermieter hat.

Was das Urteil für Mieter bedeutet

Mieter können aus dem amtsgerichtlichen Urteil entnehmen, dass nicht jeder Verstoß gegen die Mülltrennungspflicht automatisch zur Beendigung des Mietverhältnisses führen muss. Die Gerichtsentscheidung betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung aller Umstände und Interessen, bevor eine Mietvertragskündigung aufgrund von Müllverstößen in Betracht gezogen werden darf. Es wird verdeutlicht, dass geringfügige Verstöße, wie in diesem Fall gesehen, möglicherweise nicht ausreichen, um die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar zu machen.

Gleichwohl ergibt sich für Mieter daraus auch, dass es wichtig ist, die geltenden Mülltrennungsvorschriften im Mietvertrag zu beachten. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen Vermieter und Mieter sollten Betroffene sich juristischen Rat einholen, um Klarheit über ihre Rechte und Pflichten zu bekommen.

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Foto(s): Titelbild von Michael Schwarzenberger auf Pixabay

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