Trotz Legalisierung: Cannabiskonsum kann zu Mietvertragskündigung führen!

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Cannabis Joint anzünden

Das Amtsgericht Brandenburg hat mit Urteil vom 30.04.2024 (30 C 196/23) entschieden, dass die Klägerin, die Vermieterin einer Wohnung, gegen den Beklagten, den Mieter, einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung hat. Der Beklagte hat durch seinen Cannabiskonsum, durch aggressive Verhaltensweisen, Lärmstörungen, Beleidigungen, Bedrohungen anderer Mieter, Sachbeschädigung und vermutlichen Handel mit Betäubungsmitteln aus der Wohnung heraus massiv den Hausfrieden gestört. Trotz vorheriger Abmahnungen und Kündigungen hat der Beklagte sein Verhalten fortgesetzt.

Das Gericht sieht die Tatbestände der erheblichen Pflichtverletzung und der nachhaltigen Störung des Hausfriedens als erfüllt an, weshalb eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der Klägerin nicht zumutbar war. Demnach wurde die Räumungsklage der Klägerin stattgegeben und der Beklagte zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet. Eine Räumungsfrist wurde dem Beklagten aufgrund seines erheblichen Verschuldens und der ausreichenden Vorbereitungszeit auf den Auszug nicht eingeräumt.

Darum ging es in dem Fall

Die Klägerin fordert die Räumung und Herausgabe einer Wohnung, die der Beklagte gemietet hat. Sie stützt sich dabei auf mehrere Vorfälle, bei denen der Beklagte den Hausfrieden massiv gestört haben soll. Diese Vorfälle umfassen Bedrohungen, Beleidigungen, Belästigungen anderer Mieter, aggressives Verhalten, lautes Pöbeln, Klopfen an Wohnungstüren, sowie wiederholte Polizeieinsätze. Die Klägerin hat den Beklagten mehrmals abgemahnt und das Mietverhältnis außerordentlich fristlos sowie hilfsweise ordentlich gekündigt.

Sie argumentiert, dass das Verhalten des Beklagten eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unmöglich mache und somit eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Der Beklagte bestreitet die Vorwürfe und behauptet, dass die Polizeieinsätze in seinem Fall nicht gerechtfertigt waren. Er streitet auch ab, andere Mieter bedroht oder beleidigt zu haben. Das Gericht hat Beweis erhoben und Zeugen angehört. Zudem wurden Strafakten und andere relevante Dokumente berücksichtigt.

Das hat das Gericht entschieden

Die Klage auf Räumung und Herausgabe der streitbefangenen Wohnung durch die Klägerin gegen den Beklagten ist nach Ansicht des Amtsgerichts begründet. Das Gericht stellt fest, dass dem Beklagten aufgrund massiver Pflichtverletzungen und Störungen des Hausfriedens, insbesondere durch beleidigende, bedrohliche Verhaltensweisen und Sachbeschädigung sowie dem Handel mit Betäubungsmitteln aus der Wohnung, eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 BGB gerechtfertigt ist.

Die notwendigen Voraussetzungen für eine solche Kündigung, insbesondere das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung und die erfolglose Abmahnung durch die Klägerin, sind erfüllt. Zusätzlich rechtfertigen die vom Beklagten begangenen Pflichtverletzungen auch eine ordentliche Kündigung gemäß § 573 BGB, wobei die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, so das Amtsgericht in den Urteilsgründen. Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses ergibt sich aus den schwerwiegenden Vertragsverletzungen, die ein erhebliches Ausmaß erreicht und das Vertrauensverhältnis irreparabel beschädigt haben.

Die Feststellungen des Gerichts basieren auf der Gesamtwürdigung der Beweislage, einschließlich der Zeugenaussagen und den beigezogenen Strafakten. Dem Beklagten wird keine Räumungsfrist gewährt, da dieser die Kündigung selbst zu vertreten hat und ausreichend Zeit zur Vorbereitung auf den Umzug hatte.


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Foto(s): Titelbild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay


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