Münchener Hypothekenbank eG: Immobiliendarlehensverträge aus 2009 jetzt ablösen und attraktiv umschulden!

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Fehlerhafte Belehrungen zu Immobiliendarlehensverträgen machen Widerruf nach Jahren möglich

Kreditinstitute wie die Münchener Hypothekenbank eG sind seit dem 1. November 2002 verpflichtet, Kunden bei Abschluss eines Immobiliendarlehensvertrags umfassend über ihr Widerrufsrecht zu informieren. Dazu ist eine schriftliche Widerrufsbelehrung auszuhändigen, die umfassend und eindeutig gestalten sein soll. Vielfach haben Gerichte aber festgestellt, dass Belehrungstexte nicht den vom Gesetzgeber festgesetzten Anforderungen entsprechen: Belehrungen seien teilweise zu vage formuliert, schon die äußere Gestaltung lasse vielfach zu wünschen übrig, urteilten zahlreiche Instanzgerichte. Auch der Bundesgerichtshof schloss sich dieser Auffassung bereits mehrfach an und erklärte Widerrufsbelehrungen für ungültig.

Höchstrichterliche Rechtsprechung macht unerwarteten Ausstieg möglich

Für Darlehensnehmer eröffnet sich aufgrund dieser Rechtsprechung die Möglichkeit, ihr Immobiliendarlehen noch nach Jahren zu widerrufen. Denn ist eine Widerrufsbelehrung ungültig, hat die 14-tägige Widerrufsfrist nie zu laufen begonnen. Ein Ausstieg aus dem Vertrag durch Widerruf ist damit noch heute möglich und die im Kündigungsfall vorgesehene Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht zu zahlen. Diese Strafzahlung fällt nur im Kündigungsfall an und ist in Deutschland im europäischen Vergleich übrigens besonders hoch.

Für Darlehensnehmer die aktuell mit den historisch niedrigen Zinsen an den Geldmärkten liebäugeln, lohnt sich also eine Überprüfung ihrer Verträge auf Fehlerhaftigkeit. Ein Neuabschluss zu günstigeren Konditionen könnte ohne Aufwand möglich sein – hier sind tausende Euro an Zinsersparnis drin!

Ende des „Widerrufsjokers“ möglicherweise schon Mitte nächsten Jahres

Es zeichnet sich jedoch bereits ein jähes Ende des nach bisheriger Rechtslage „ewigen“ Widerrufsrechts ab: Ein Gesetzesvorschlag des Bundesrat führt bei seiner Umsetzung dazu, dass zwischen 2002 und 2010 geschlossene Verträge nur noch bis zum 21. Juni 2016 widerrufbar sind. Ab diesem Stichtag würde das bisher zeitlich unbegrenzt auszuübende Widerrufsrecht erlöschen. Offenbar haben Interessenverbände von Banken den Druck auf die Politik erhöht, um die schmerzhaften Verluste durch ausfallende Zinszahlungen zu begrenzen. Darlehensnehmer müssen sich möglicherweise beeilen!

Fehlerhafte Belehrungsformulare auch bei der Münchener Hypothekenbank eG

Formulare die von der Bank im Jahr 2009 ausgegeben wurden sind unserer Ansicht nach fehlerhaft und damit potentiell widerrufbar. Indes ist es sehr wahrscheinlich, dass auch Formulare der Bank aus anderen Jahrgängen ähnliche Fehler enthalten.

Äußere Form der Belehrung genügt gesetzlichen Anforderungen nicht

Gesetzlich vorgesehen ist, dass der Belehrungsabschnitt, der regelmäßig Teil des gesamten Vertragswerkes ist, in „drucktechnisch deutlich gestalteter Weise“ hervorgehoben wird. Der Darlehensnehmer soll letztlich unübersehbar auf sein Widerrufsrecht hingewiesen werden. Das ist in der Regel durch Fettdruck, Sperrschrift, deutlich größere Lettern und eine auffällige Umrandung des Abschnitts zu erreichen. Vorliegend ist die Belehrung in deutlich kleinerer Schreibweise als der restliche Vertrag gehalten. Zudem wird der Abschnitt vom übrigen Vertrag zwar durch eine durchgezogene Linie getrennt – diese findet jedoch auch zur optischen Trennung ganz anderer Abschnitte Verwendung und stellt damit für die Belehrung keine augenfällige Besonderheit dar. Nach allem scheint die äußere Form der Belehrungen der Münchener Hypothekenbank eG wohl kaum mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang zu bringen sein.

Keine Fristangabe zur Rückgewährpflicht in Formularen der Münchener Hypothekenbank eG

Weiterhin findet sich innerhalb der Erläuterungen zur Rückgewährpflicht des Darlehensnehmers nach Widerruf kein Hinweis auf die gesetzliche Frist von 30 Tagen, innerhalb derer Rückgewährpflichten zu erfüllen sind. Die Bank informiert hier insofern unvollständig und genügt erneut den gesetzlichen Erfordernissen nicht.

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Als Darlehensnehmer sollten Sie zeitnah eine Prüfung Ihrer Unterlagen durch Experten veranlassen. Ein Widerruf ist erfahrungsgemäß durchaus zeitaufwendig, im Vorfeld ist stets eine umfassende Aufarbeitung der Vertragsunterlagen erforderlich.

Bei Werdermann | von Rüden bieten wir Ihnen als ersten Schritt in Richtung Widerruf eine kostenlose Vorprüfung Ihrer Unterlagen an. Wir sind zuversichtlich, für Sie einen schnellen Weg aus Ihrem lästigen Alt-Vertrag finden zu können. Nähere Informationen finden Sie unter https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung. 

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