Mündliche Fortsetzung eines Mietvertrages

  • 1 Minuten Lesezeit

Beider mündlichen Fortsetzung eines Mietvertrages können beide Parteien vom Mietvertrag fristlos zurücktreten, sobald dieser wirksam gekündigt wurde, danach aber unter abweichenden Bedingungen fortgesetzt wird und diese Änderungen nicht innerhalb eines Jahres schriftlich festgehalten werden. 

Solche mündlichen Abweichungen können dabei ein Mieterwechsel, die Änderung der Miethöhe oder auch der Laufzeit des Mietvertrags sein. Wichtig ist nur, ob die Abweichungen von so großer Bedeutung sind, dass eine fristlose Kündigung gerecht erscheint. Hier muss zwischen wesentlichen und unwesentlichen Vertragsbestandteilen unterschieden werden. Wesentliche Vertragsbestandteile sind dabei zum Bespiel die Änderungen des Zahlungszeitraums oder die Erhörung der Miete. Dagegen ist ein unwesentlicher Vertragsbestandteil zum Beispiel die Anfertigung eines neuen Wohnungsgrundrisses. 

Die Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 05.12.2008 – Az. 30 U 220/07

Abweichungen, die mündlich geschlossenen wurden, müssen also nicht hingenommen werden. Möchten Sie sich über Ihre Möglichkeiten bei mündlich geschlossenen Vereinbarungen informieren oder rechtliche Schritte gegen Ihren Vermieter einleiten, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann für die Beratung zur Seite und kann Ihnen den Rechtsweg eröffnen.

Wenn Sie Hilfe bei der Vertragsgestaltung oder Vertragsdurchsicht Ihrer Mietverträge benötigen, so können Sie uns telefonisch oder per E-Mail erreichen.

Foto(s): Rechtsanwalt Hermann Kaufmann


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Hermann Kaufmann

Beiträge zum Thema