Muss ich bei einem Verkehrsunfall den Sachverständigen der gegnerischen Versicherung nehmen?

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Bei einem Verkehrsunfall, vor allem bei einem unverschuldeten, weiß man häufig nicht, ob man einen Sachverständigen benötigt, der den unfallbedingten Schaden am Fahrzeug feststellt, vor allem aber, welchen man dann verpflichten soll, oder darf.

Klar, das Einfachste ist, Kontakt mit der Schädigerversicherung aufzunehmen, die schickt im Zweifel gerne einen Sachverständigen. Aber kann ich ihm trauen? Er arbeitet doch für die Gegenseite? 

Diese Frage möchte ich nicht beantworten, aber es gibt wohl keinen spezialisierten Unfallanwalt oder auch Richter, der die Schadensbegutachtung der Gegenseite überlässt!

Und nun zum Rechtlichen:

Darf ich einen Sachverständigen im Schadensfall beauftragen?

Es ist einhellige Rechtsprechung, dass der Geschädigte einen unabhängigen Sachverständigen beauftragen darf, um den Unfallschaden zu begutachten und die Reparaturkosten zu kalkulieren (BGH NJW 2014, 1947). Und so urteilt auch das

AG Hamm, Urt. v. 03.09.2012 – 24 C 567/12 – (Der Verkehrsanwalt 2012,168).

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist grundsätzlich erforderlich, es sei denn, die Reparaturkosten betragen – auch für den Laien ersichtlich – weniger als die Bagatellfallgrenze, welche bei 700,- bis 800,- € liegt. Sodann hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der ortsüblichen Sachverständigenkosten. Sie sind jedenfalls dann als ortsüblich anzusehen, wenn sie sich innerhalb der BVSK-Honorarbefragung bewegen.

Also nur, wenn der Schaden deutlich erkennbar die Grenze von € 800,- nicht erreicht, darf ich keinen Sachverständigen beauftragen. Das ist die sog. Bagatellfallgrenze. Diese gilt allerdings wieder nicht, wenn ein sog. Prognoserisiko eines möglichen höheren Schadens vorliegt. Ist z. B. schlicht von hinten aufgefahren worden, kann nicht beurteilt werden, ob es zu einem weiteren Schaden hinter der Stoßstange gekommen ist. Wird gegen den Radlauf gefahren, ist ein Schaden an der Achse nicht auszuschließen. Und auch bei Unfallflucht lassen die Gerichte die Beauftragung eines Sachverständigen zu, schlicht zur Sicherung der Beweise (hier des Unfallschadens).

In all diesen Fällen hat die Schädigerversicherung die Kosten des Sachverständigen voll zu bezahlen, soweit man den Unfall nicht verschuldet hat.

Aber welchen Sachverständigen darf ich nun beauftragen?

Auch hier haben die Gerichte eindeutig zugunsten des Unfallgeschädigten entschieden! Ich muss keine Markforschung betrieben, ob es sich um einen besonders „guten“ Sachverständigen handelt und auch nicht, ob der besonders günstig ist!

So hat der Bundesgerichtshof schon in seinem Urteil vom 11.02.14 (BGH NJW 2014, 1947) entschieden, dass ein Geschädigter sich damit begnügen darf, den in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. 

Der Geschädigte muss hier keine Marktforschung nach einem günstigen Sachverständigen anstellen. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast regelmäßig durch Vorlage der Sachverständigenrechnung. Dies stellt sodann den erforderlichen Geldbetrag zur Schadensbeseitigung dar.

Was mache ich, wenn die Versicherung schon einen Sachverständigen beauftragt hat, womöglich dessen Gutachten schon vorliegt?

Auch das haben die Gerichte entschieden! Ich muss mir weder von der Schädigerversicherung einen Sachverständigen aufdrängen lassen, noch muss ich dessen Gutachten akzeptieren. Nach der weit überwiegenden Rechtsprechung habe ich immer das Recht, auch in diesem Falle ein „Zweitgutachten“ in Auftrag zu geben.

Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Zweitgutachtens

Hörl in Berz/Burrmann, Hdb des Str.verk.rechts, 36.Aufl. Dez.16, Kap.10 E Rn. 397-399, NJW-Spez. 2017, 363

Nach überwiegender Auffassung (so auch LG Bamberg, Urt. v. 13.04.17 – 3 S 88/16 – = BeckRS 2017, 109252) ist der Geschädigte stets berechtigt, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen, selbst dann, wenn der Schädiger, bzw. dessen Versicherer bereits ein Gutachten beauftragt hat.

Ausnahmen zu diesem Grundsatz gelten nur dann, wenn der Geschädigte einen offensichtlich unbrauchbaren Sachverständigen beauftragt (und ein offensichtlich unbrauchbarer Gutachter ist kaum zu finden, da dieser dann schon nahezu Laie sein müsste!).

Und soll ich dann noch einen Anwalt für die Unfallabwicklung in Anspruch nehmen?

Diese Frage kann und muss mit einem klaren Ja beantwortet werden! Der Anwalt sollte so schnell wie möglich beauftragt werden, um die Schadensersatzansprüche schnell, professionell und mit deutlichem Nachdruck geltend zu machen. Der spezialisierte Anwalt ist an Ihrer Seite und sagt Ihnen, welche Ansprüche Ihnen zustehen und durchsetzbar sind. Dies macht die Schädigerversicherung nicht, diese will letztlich lediglich Unfallkosten einsparen.

Zum Abschluss stellvertretend für viele Gerichte:

AG Dortmund Urt. v. 29.06.09 – 431 C 2944/09 –

Entgegen der Auffassung der Beklagten (Versicherung) ist nach Auffassung des seit fast 30 Jahren mit Verkehrsunfallhaftpflichtfragen befassten Richters jeder Verkehrsunfallgeschädigte gut beraten, die Regulierung selbst kleiner Schäden wie der vorliegend angemeldeten und dann auch regulierten € 645,13 Sachschadensersatz von Anfang an in die Hand eines erfahrenen Rechtsanwalts zu geben. (...) 

Da die Haftpflichtversicherer bei der Schadensregulierung inzwischen geradezu systematisch fast jede übliche Schadensposition in zahlreichen Zivilprozessen zum Gegenstand umfangreicher Auseinandersetzungen machen, muss auch der geschäftserfahrene Geschädigte stets auf der Hut sein und befürchten, dass eine Schadensposition, die noch gestern anerkannt worden wäre, von der gegnerischen Versicherung jetzt nicht mehr akzeptiert wird. (...)

Schließlich gebietet es auch der Grundsatz der Waffengleichheit, dass auch der Geschäftserfahrene Geschädigte sich durch Beauftragung eines Rechtsanwalts Augenhöhe im Verhältnis zur gegnerischen Versicherung beschaffen darf. Die Versicherungswirtschaft hat es sich mit einem Teil ihres Regulierungsverhaltens der letzten Jahre selbst zuzuschreiben, wenn Geschädigte ihr nicht mehr vertrauen und von Anfang an anwaltlichen Rat suchen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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