Muss ich die AU-Bescheinigung auch nach Ablauf von 6 Wochen Krankheit noch vorlegen?

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Häufig werden wir gefragt, ob man als Arbeitnehmer auch nach Ablauf einer mehr als 6 Wochen dauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verpflichtet ist, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. die Verlängerungen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

Die Mandanten argumentieren immer damit, dass das Gesetz, § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), vorsieht, dass diejenigen Arbeitnehmer, die durch unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an ihre Arbeitsleistung verhindert sind, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Dauer von bis zu 6 Wochen haben.

Im Umkehrschluss kann man argumentieren, dass der Arbeitgeber über eine darüber hinaus fortgehende Arbeitsunfähigkeit nicht informiert werden muss, weil seine Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung geendet hat.

Unberücksichtigt lässt diese Rechtsauffassung, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse haben könnte, jederzeit informiert zu sein, ob und wie lange noch der erkrankte Arbeitnehmer seine geschuldete Arbeitsleistung nicht bzw. nicht wird erbringen können.

Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hat in einem älteren Urteil vom 24. April 1996, Az. 3 Sa 449/95, entschieden das Mitarbeiter auch nach Ablauf der Frist aus § 3 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet bleiben, dem Unternehmen bei gegebener Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, die sogenannte „Folgebescheinigung“.

Die Begründung des Gerichts entspricht der oben aufgestellten Begründungsthese. So hat der Arbeitgeber auch nach Ablauf der Frist aus § 3 Abs. 1 EFZG ein berechtigtes Interesse, durch ärztliche Angaben untermauert, über die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit informiert zu sein, um rechtzeitig die Möglichkeit zu haben, personelle Dispositionen treffen zu können, um den fortdauernden Ausfall des betroffenen Arbeitnehmers ausgleichen zu können.

Im Falle des Unterlassens durch den Mitarbeiter kann folgerichtig eine Ermahnung oder sogar eine Abmahnung drohen. In jedem Fall ist der Mitarbeiter gut beraten, den behandelnden Arzt auch nach Ablauf der 6wöchigen Lohnfortzahlungsperiode um das Ausstellen von Folgebescheinigungen zu bitten und diese dem Arbeitgeber zu übermitteln.

Gerne berate ich hierzu fachanwaltlich.


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