Muss ich eine betriebsbedingte Kündigung hinnehmen?

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Vorab die kurze Antwort: Die Voraussetzungen für eine betriebliche Kündigung sind streng. Eine Prüfung der Wirksamkeit lohnt sich regelmäßig. 

Was ist eine betriebsbedingte Kündigung?

Eine betriebsbedingte Kündigung liegt vor, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. So lässt es sich aus § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) entnehmen. Wenn also mehr Arbeitskräfte als Arbeitsplätze verfügbar sind, prüft der Arbeitgeber die Möglichkeit der betriebsbedingten Kündigung. Dabei können innerbetriebliche wie auch außerbetriebliche Ursachen zum konkreten Wegfall des Arbeitsplatzes führen.

Außerbetriebliche Gründe

Typische außerbetriebliche Gründe können sein:

  • Marktveränderungen 
  • Auftragsrückgänge
  • Umsatzeinbußen

Zu berücksichtigen ist, dass sich die Ursachen unmittelbar auf den Betrieb niederschlagen müssen. Allgemeine Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt reichen für die Begründung nicht aus.

Innerbetriebliche Gründe

Beispiele für innerbetriebliche Gründe sind:

  • Umstellungen im Betrieb
  • Schließung von Filialen oder Abteilungen
  • Umstellung von Produktionsmethoden
  • Zusammenfügen von Abteilungen

Unternehmerische Entscheidung

Wichtig ist, dass eine unternehmerische Entscheidung zum Wegfall des Arbeitsplatzes geführt haben muss. Bloße Überlegungen oder Vorhaben, welche zum Wegfall führen könnten, reichen hierfür nicht aus.

Dringlich

Sodann muss die betriebsbedingte Kündigung unvermeidbar und dringlich sein. Hier muss geprüft werden, ob andere Maßnahmen herangezogen werden könnten, um der Kündigung auszuweichen. Sind keine dringenden betrieblichen Erfordernisse vom Arbeitgeber vorzuweisen, führt dies zur Unwirksamkeit der Kündigung, da diese dann als sozialwidrig einzustufen ist. Schließt eine Abteilung, so muss geprüft werden, ob die Mitarbeiter nicht in einer anderen Abteilung oder an einem anderen Standort ihre Arbeitskräfte einsetzen könnten.

Sozialauswahl

Der Arbeitgeber hat eine Sozialauswahl zu treffen. Die Sozialdaten des zu kündigenden Arbeitnehmers sind anzugeben. An der Stelle erfolgt sodann ein Vergleich mit den Sozialdaten von vergleichbaren Arbeitnehmern.

Berücksichtigung finden hierbei:

  • die Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • das Alter
  • die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers
  • die Angaben zu einer bestehenden Schwerbehinderung

Hier kann ein Punkteschema zum Einsatz kommen: Wer die wenigsten Punkte erhält, kommt für die Kündigung in die engere Auswahl. In jedem Fall muss die Kündigung verhältnismäßig sein und Kriterien der Sozialauswahl angemessen.

Die Frage, ob die betriebsbedingte Kündigung wirksam war, kann juristisch überprüft werden. Hierfür bietet die Rechtsprechung eine ordentliche Hilfestellung, da betriebsbedingte Kündigungen immer mal wieder Gegenstand von Kündigungsschutzklagen sind. So haben sich gewisse Punkteschemata für die Sozialauswahl entwickelt, die von den Gerichten bereits anerkannt wurden.

Möchten Sie wissen, ob die von Ihnen erhaltene Kündigung wirksam ist, sollten Sie die kurzen Fristen hierfür im Auge behalten. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.

Für Fragen rund um Ihr Arbeitsverhältnis stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.


















Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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