Brauche ich ein Testament?
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Der Tod gehört zum Leben. Trotzdem fehlt häufig auch im „fortgeschrittenen Alter“ die Bereitschaft, sich mit dem eigenen Tod auseinanderzusetzen oder gar Vorsorge hierfür zu treffen. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die Auswirkungen auf die Erben gegeben werden, wenn kein Testament errichtet wurde.
Gesetzliche Erbfolge
Wenn eine Person stirbt, ohne ein Testament errichtet zu haben, dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzlichen Erben sind nach Ordnungen gegliedert. Dabei schließt die niedrigere Ordnung die höhere vom Erbe aus. Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also vorrangig die Kinder. Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers. In den weiteren Ordnungen finden sich dann entferntere Verwandte. Außerdem hat der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht. Im Folgenden soll anhand von Beispielen erläutert werden, warum dies problematisch sein kann und wie eine Lösung aussehen könnte. Dabei wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Aufgrund der Komplexität des Erbrechts empfehlen wir die Beauftragung eines Fachanwalts für Erbrecht.
Absicherung des Ehegatten gegenüber den Schwiegereltern bei Ehen ohne Kinder
Bei jüngeren Ehepaaren sind die (Schwieger-)Eltern meist noch vorhanden. Stirbt einer der Ehegatten ohne Kinder, so kommt es zur folgenden problematischen Situation:
Erben des Ehegatten werden der überlebende Ehegatte und die Eltern des verstorbenen Ehegatten. Bei mehreren Erben kommt es zu einer sogenannten Erbengemeinschaft. Hatten die Eheleute zum Beispiel gemeinsames Eigentum am Wohnhaus, so fällt der Teil des verstorbenen Ehegatten in den Nachlass. Der Teil des verstorbenen Ehegatten gehört nun den Eltern des verstorbenen Ehegatten und dem überlebenden Ehegatten als Erbengemeinschaft. Jeder Erbe kann die Auseinandersetzung dieser Erbengemeinschaft verlangen. Bei Grundstücken geschieht diese im Wege der sogenannten Teilungsversteigerung. Für den überlebenden Ehegatten besteht also die Gefahr, dass das von ihm bewohnte Haus versteigert wird, wenn keine einvernehmliche Verteilung gefunden wird.
Um dies zu vermeiden, ist es möglicherweise sinnvoll, dass sich die Ehegatten testamentarisch gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Die Eltern haben dann zwar Pflichtteilsansprüche, können aber nicht ohne Weiteres die Versteigerung des Wohnhauses einleiten.
Ehegatten mit erwachsenen Kindern
Stirbt einer der Ehegatten, findet sich der überlebende Ehegatte mit seinen Kindern in einer Erbengemeinschaft. Eines der Kinder könnte die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft anstreben. Dies könnte im Ergebnis wieder zur Versteigerung des Wohnhauses der Ehegatten führen.
Ein Weg zur Vermeidung dieser Situation wäre die gegenseitige Einsetzung der Eltern als Alleinerben. Den Kindern stehen dann allerdings Pflichtteilsansprüche zu. Es muss daher ein Weg gefunden werden, um die Kinder von der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs abzuhalten. Üblich ist z. B. eine gegenseitige Erbeinsetzung mit bindender Einsetzung der Kinder als Schlusserben und Anreizen dafür, dass die Kinder nach dem Tod des Erststerbenden ihre Pflichtteilsansprüche nicht geltend machen, zum Beispiel durch eine sogenannte „Pflichtteilsstrafklausel“. Wie ein solches Testament im Einzelnen gestaltet wird, hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Lassen Sie sich durch einen Fachanwalt für Erbrecht beraten.
Ehegatten mit minderjährigen Kindern
Wenn einer der Ehegatten stirbt und minderjährige Kinder hinterlässt, so führt dies zu einer Erbengemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Kindern. Eine Situation, die ebenfalls Konfliktpotential birgt.
Um dies zu vermeiden, kann die gegenseitige Einsetzung als Alleinerben hilfreich sein. Eventuell bietet sich auch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers an.
Zuwendung eines bestimmten Gegenstands
Der oder die Erben treten vollständig in die Rechtsposition der verstorbenen Person ein. Das gesamte Vermögen des Verstorbenen geht automatisch kraft Gesetztes auf den oder die Erben über. Wenn einzelne Gegenstände einer bestimmten Person zugewendet werden sollen, also z. B. die Tochter den Schmuck der Mutter erhalten soll, muss dies testamentarisch geregelt werden.
Fazit
Die Errichtung eines Testaments ist in verschiedenen Situationen sinnvoll, so kann z. B. eine wirtschaftliche Absicherung des überlebenden Ehegatten erreicht oder Streit vermieden werden. Gerne beraten wir Sie bei der konkreten Ausgestaltung.
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