Nachbarn verklagen wegen provokanten Schneeräumens? Die Regeln der Schneebeseitigung

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Schneeräumen ist für Verbraucher zivilrechtlich geregelt.

Im tiefsten Winter haben einige Hausbewohner und -besitzer die meist unliebsame Aufgabe, Schnee räumen zu müssen. Ein Mann fühlte sich hierbei von seinem Nachbarn provoziert. Er ging nämlich davon aus, dass dieser die ein oder andere Schaufel voller Schnee auf sein Grundstück warf – und das vorsätzlich mit hämischem Gesichtsausdruck. Der Münchner klagte daraufhin vor dem Amtsgericht (AG) München auf Unterlassung.


Provokantes Schneeräumen: Münchner verklagt Nachbarn

Der Kläger ging davon aus, die zusätzliche Menge Schnee führe zu Schäden an seinem Rasen, weil die Begrünung später erfolge. Außerdem verursache der Rollsplitt im Schnee Verunreinigungen nach dem Abschmelzen. Die Klage vor dem AG München verlief jedoch erfolglos. Denn dem Nachbarn war in den Jahren 2013 bis 2017 nur dreimal nachzuweisen, dass er ein bis zwei Schaufeln Schnee auf das Grundstück des Klägers warf. Eine hinreichende Beeinträchtigung erkannte das Gericht darin nicht, auch wenn die Tat absichtlich erfolgte (Urt. v. 20.07.2017, Az. 213 C 7060/17).


Regelungen des Schneeräumens

Für Verbraucher, die rechtskonform Schneeschippen möchten: Beim Schneeräumen gibt es wichtige Regelungen. Denn aufgrund der Unfallgefahr darf Schnee nicht auf dem Bürgersteig liegen bleiben. Stürzt ein Fußgänger, weil der Gehweg unzureichend oder nicht geräumt war, haftet derjenige, der dafür zuständig ist. Das ist die Person, die die Räum- und Streupflicht hat. Städte und Gemeinden kümmern sich in der Regel ausschließlich um öffentliche Wege, die nicht an die privaten Grundstücke grenzen. Für diese Wege trägt der Besitzer die Verantwortung. Allerdings hat er auch die Möglichkeit, den Mietern die Räum- und Streupflicht zu übertragen. Das muss allerdings im Mietvertrag verankert sein.

Wer für das Schneeräumen verantwortlich ist, muss in der Regel die Gehwege von 7:00 bis 20:00 Uhr 1,0 bis 1,5 Meter breit frei schippen. An Sonn- und Feiertagen reicht der Beginn um 8:00 Uhr. Bei andauerndem Schneefall ist ein Räumen in angemessenen Abständen notwendig. Hierbei sind die Wege zu Haustür, Briefkasten, Garage und Mülltonnen vom Schnee zu befreien.


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Stichworte: Zivilrecht, Verbraucherrecht, Mietrecht, Mietvertrag, Räum- und Streupflicht

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