Nachbarrechte in der Tiroler Bauordnung (TBO 2011)

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Niemand freut sich, wenn plötzlich die Wiese vor seinem Haus verbaut wird. Aus meiner langjährigen Tätigkeit in der Baurechtsabteilung einer der größten Tiroler Gemeinden und meiner umfangreichen Betreuung mehrerer Gemeinden als Rechtsanwalt ist festzustellen, dass viele Nachbarn ihre Rechte aus mangelnder Rechtskenntnis nicht ausreichend wahrnehmen. Durch eine versierte Rechtsvertretung könnte dies vermieden werden und so manche Bausünde gar nicht erst entstehen.

Die Tiroler Bauordnung TBO 2011 gilt - mit wenigen Ausnahmen - für alle baulichen Anlagen.

Darunter versteht man alle mit dem Erdboden verbundenen Anlagen zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Bewilligungspflichtig sind unter anderem

  • der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden,
  • deren Änderung des Verwendungszwecks, wenn dies nach bau- und raumordnungsrechtlichen Kriterien erheblich ist,
  • die Umwidmung in Freizeitwohnsitze,
  • und die Errichtung und Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.

Im Rahmen des Bauverfahrens haben die Nachbarn hinsichtlich der Beachtung der gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen umfangreiche Parteirechte, können Einwendungen vorbringen und allenfalls gegen die Baugenehmigung Berufung und weitere Rechtsmittel erheben, wenn sie der Meinung sind, dass bau- oder raumordnungsrechtliche Vorschriften nicht eingehalten wurden.

Rechtliche Voraussetzungen jeder Baugenehmigung sind etwa die Eignung des Bauplatzes, die korrekte Widmung, die Verkehrserschließung, die Wasser- und Energieversorgung samt Abwasserbeseitigung und die Nichtgefährdung durch Naturgefahren. Weiters muss das Bauvorhaben der im Bebauungsplan vorgeschriebenen Bauweise entsprechen, welche die Art der Anordnung der Gebäude gegenüber nicht straßenseitigen Grundstücken bestimmt. Hierbei wird zwischen geschlossener, offener und besonderer Bauweise unterschieden. Auch die gesetzlichen Mindestabstände des Bauvorhabens von Verkehrsflächen, von den übrigen Grundstücksgrenzen und anderen baulichen Anlagen sowie die maximale Bauhöhe müssen exakt eingehalten werden.

Zur Vermeidung der Verfristung dieser Nachbarrechte, der sogenannten Präklusion, ist hier jedenfalls anzuraten, früh genug einen fachlich versierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Für rechtliche Auskünfte stehe ich oder einer meiner Kollegen jederzeit gerne zur Verfügung.



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