Der Standort konnte nicht bestimmt werden.
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Nachbarschaftsstreit - Beseitigung der Terrasse

  • 1 Minuten Lesezeit
Ein Hausbesitzer ist verpflichtet seine Terrasse soweit zu entfernen, dass ein Abstand vom 2,50 Metern zur Grundstücksgrenze seines Nachbarn gewahrt bleibt. So lautet eine aktuelle Entscheidung des OLG Koblenz.


Die Richter stützten sich bei ihrer Entscheidung auf das Nachbarrechtsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz. Danach dürfen Terrassen, die von der Grundstücksgrenze keinen größeren Abstand als 2,50 Meter haben, nur angelegt werden, wenn der Nachbar seine Einwilligung erteilt hat.

Die Besonderheit des Falles besteht darin, dass das Grundstück der Klägerin im so genannten Außenbereich liegt. Das Grundstück ist nicht bebaut und kann auch in der näheren Zukunft nicht bebaut werden. Die Klägerin wird damit durch die Terrasse nicht oder jedenfalls nicht so stark wie im Falle einer Bebauung ihres Grundstücks beeinträchtigt. Das war für die Richter jedoch kein Anlass, der Klägerin einen Anspruch auf Beseitigung der Terrasse zu verweigern. Sie meinten, dass der Klägerin nicht das Recht abgesprochen werden könne, ihr Grundstück mit Blick auf derzeit zwar noch nicht ersichtliche, aber in der Zukunft dennoch mögliche Veränderungen bezüglich der Bebaubarkeit zu schützen.

Die Richter verwiesen darauf, dass die Klägerin nicht warten könne, bis sich vielleicht in Jahren einmal die Möglichkeit der Bebauung ihres Grundstücks ergebe. Denn nach dem Nachbarrechtsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz sei der Anspruch auf Beseitigung ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Bau der Terrasse Klage auf Beseitigung erhoben habe.

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Baurecht & Architektenrecht

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