Nachbarschaftsstreit nach 20 Jahren: Carport-Räumung entschieden

  • 2 Minuten Lesezeit
Rasen mit Häuser in der Nachbarschaft

Ein jahrelanger Nachbarschaftsstreit erreichte vor Kurzem vor dem Amtsgericht Plön seinen Höhepunkt, als die Entscheidung zur Räumung eines Grundstücks samt Carport nach über 20 Jahren Nutzungsdauer gefällt wurde. Das Amtsgericht sah die Rechtslage als eindeutig an.

Die Vorgeschichte

Die Klage, eingereicht vom Eigentümer des Klägergrundstücks, hatte ihre Wurzeln in der Nutzung seines Grundstücks durch die Beklagten. Ursprünglich war der Vater des Klägers Eigentümer des besagten Grundstücks, auf dem die Beklagten in den späten 1990er Jahren eine Terrasse und später einen Carport samt Werkstatt errichteten. Nach dem Tod des Vaters erbte der Kläger das Grundstück im Jahr 2018 und sah sich mit einer langjährigen Nutzungspraxis seines geerbten Grundstücks konfrontiert, die er nicht hinnehmen wollte. Er kündigte 2019 den angeblichen Nutzungsvertrag zwischen den Beklagten und dem Erblasser, mit der Aufforderung zur Räumung.

"Gemäß § 604 Abs. 3 BGB kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern, wenn die Dauer der Leihe nicht bestimmt ist. Eine Kündigung nach § 242 BGB wäre nur bei offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit zulässig. Nach 20 Jahren Nutzung besteht jedoch keine solche offensichtliche Unwirtschaftlichkeit."

Die Gerichtsentscheidung

Das Amtsgericht Plön gab der Klage auf Räumung und Herausgabe statt (Urteil des Amtsgerichts Plön vom 26. Januar 2024 - Aktenzeichen 74 C 131/20). Wie hat das Amtsgericht das Urteil begründet?

Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB

Der Kläger hat einen Anspruch auf Herausgabe des Grundstückteils nach § 985 BGB. Die Beklagten haben keinen Besitzanspruch. Die Duldung des Vaters des Klägers kann nicht als Leihvertrag interpretiert werden. Es handelte sich um eine Gefälligkeit, wodurch eine jederzeitige Rückforderung des Grundstücks möglich ist. Es wurde kein Beweis für konkrete Absprachen bezüglich des Carports vorgelegt.

Leihvertrag und Kündigung

Das Einverständnis des Vaters zur Carport-Nutzung wurde als Leihvertrag nach § 598 BGB interpretiert. Die Kündigung des Klägers beendete diesen Vertrag, und die Beklagten haben seitdem keinen Besitzanspruch mehr nach § 986 BGB.

Fehlende Beweise für lebenslange Überlassung

Die Kündigung war nach § 604 Abs. 3 BGB gerechtfertigt, da weder eine bestimmte Dauer noch ein erkennbarer Zweck für die Leihe vorlagen. Die Behauptung der Beklagten, das Grundstück lebenslang nutzen zu dürfen, konnte nicht bewiesen werden.

Keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit nach 20 Jahren Nutzung

Die Kündigung war auch nicht nach § 242 BGB ausgeschlossen, da nach 20 Jahren keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit vorlag. Die geschätzten Aufwendungen der Beklagten von maximal 10.000 € über 20 Jahre wurden als nicht unzumutbar betrachtet, da sie objektiv ein gutes Geschäft gemacht hatten. Daher war die Kündigung gerechtfertigt.

Fazit

Die Entscheidung betont das Recht von Immobilieneigentümern, Grundstücke ohne klare Dauer oder Zweckbindung jederzeit zurückzufordern. Klare schriftliche Absprachen sind daher wichtig, und Eigentümer sollten Beweise für Vereinbarungen sorgfältig dokumentieren. Im Zweifelsfalle sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Als erfahrene Anwältin mit Tätigkeitsschwerpunkt Grundstücks- und Immobilienrecht stehe ich Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung.

Foto(s): Titelbild von Adrian Pelletier auf Pixabay

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Janina Werner

Beiträge zum Thema