Nacherfüllung durch "Lieferung einer mangelfreien Sache" (Ausbau und Abtransport)

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Der Kläger erwarb von der Beklagten Bodenfliesen zum Preis von 1.191,61 € netto. Nachdem er die Fliesen in seinem Wohnhaus hatte verlegen lassen, zeigten sich Mängel, deren Beseitigung nicht möglich war. Der Kläger hat deswegen von der Beklagten die Lieferung neuer Fliesen sowie die Zahlung der Kosten für den Ausbau der mangelhaften Fliesen und den Einbau neuer Fliesen in Höhe von 5.830,57 € begehrt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Rahmen dieses Verfahrens dem EuGH zwei Fragen vorgelegt:

1. Muss der Verkäufer im Falle einer Ersatzlieferung die Kosten des Ausbaus des mangelhaften Verbrauchsguts tragen?

2. Darf der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie ihm Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert der mangelfreien Sache und der Bedeutung des Mangels (absolut) unverhältnismäßig wären?

Der EuGH hat hierüber durch Urteil vom 16. Juni 2011 die Fragen wie folgt beantwortet:

1. Der Verkäufer ist verpflichtet, wenn der vertragsgemäße Zustand eines vertragswidrigen Verbrauchsguts, das vor Auftreten des Mangels vom Verbraucher gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, durch Ersatzlieferung hergestellt wird, entweder selbst den Ausbau dieses Verbrauchsgutes vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des Ersatzes notwendig sind. Diese Verpflichtung des Verkäufers besteht unabhängig davon, ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet hatte, das ursprünglich gekaufte Verbrauchsgut einzubauen.

2. Der Verkäufer darf die Ersatzlieferung verweigern, wenn sie Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unverhältnismäßig wären. Dennoch kann der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Kosten für den Ausbau des mangelhaften Guts und den Einbau des Ersatzes in einem solchen Fall auf die Übernahme eines angemessenen Betrags durch den Verkäufer beschränkt werden.

Auf dieser Grundlage hat BGH entschieden:

1. Der Verkäufer muss die mangelhaften Fliesen ausbauen, und mangelfreie Fliesen einbauen.

2. Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

3. Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

4. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

BGH Urteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08


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