Die "verweigerte" Nacherfüllung bei Bootskauf

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Im Falle eines Sportbootkaufs, bei dem der Käufer selbst Reparaturen vornehmen möchte, können die hierfür anfallenden Kosten nur unter strikten Bedingungen dem Verkäufer in Rechnung gestellt werden. Im Vordergrund steht hier die Notwendigkeit, dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit der Nachbesserung zu bieten. Diese Voraussetzung entfällt lediglich, wenn der Verkäufer die Nachbesserung eindeutig und unmissverständlich ablehnt.

In einem durch das Landgericht Neuruppin entschiedenen Rechtsfall (5 O 303/17) machte der Erwerber eines neuwertigen Segelboots aus französischer Produktion den gewerblichen Verkäufer bereits vor der Übernahme des Bootes auf mehrere Defekte aufmerksam. Bei der Übergabe des Bootes am Liegeplatz des Käufers, welcher mehrere hundert Kilometer vom Verkäufer entfernt lag, waren einige der zuvor genannten Mängel noch vorhanden. Im Laufe der Zeit traten weitere Defizite zutage.

Folglich setzte der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Mängelbehebung. Als Reaktion darauf forderte der Verkäufer entweder die Erstellung eines Gutachtens auf Kosten des Käufers oder die Rückführung des Bootes zum Standort des Verkäufers. Der Verkäufer plante, eventuelle Gewährleistungsansprüche bei der französischen Werft geltend zu machen. Der Verkäufer spezifizierte dies als die einzigen verfügbaren Handlungsoptionen, mit der Ausnahme, dass er für seine eigenen Arbeiten haften würde.

Nach Verstreichen der Frist ließ der Käufer die erforderlichen Reparaturen durchführen und reichte anschließend eine Klage ein, um die Kosten der Instandsetzung zurückzuerhalten.

Das Landgericht Neuruppin wies die Klage mit Urteil vom 13. Juni 2019 ab, da der Kläger das Boot zur Nachbesserung hätte zurückbringen müssen. Weder die Schwierigkeiten des Transports des Bootes noch die vertragliche Zustellung des Bootes an den Liegeplatz des Käufers waren in diesem Zusammenhang relevant. Des Weiteren sah das Gericht im Verhalten des Verkäufers keine abschließende Verweigerung der Nachbesserung.

Der vom Kläger eingelegte Rechtsmittelversuch blieb erfolglos, wie ein Beschluss des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. April 2020 (6 U 110/19) feststellte.

Der Senat erklärte ausführlich, warum er das Verlangen nach Nachbesserung für ungenügend hielt. Bezüglich der Verweigerung der Nachbesserung durch den Verkäufer führte der Senat aus, dass der Verkäufer in keiner Weise die Möglichkeit der Mängelbehebung ausgeschlossen hat. Somit konnte keine endgültige Verweigerung der Nachbesserung festgestellt werden.

In einfacheren Worten: Wenn der Verkäufer eines Wasserfahrzeugs klarstellt, nur für seine eigenen Arbeiten verantwortlich zu sein und lediglich bereit ist, mögliche Ansprüche gegen Dritte zu verfolgen, darf dies vom Käufer nicht als endgültige Verweigerung der Nachbesserung interpretiert werden.

Der Käufer hat sich demnach den Wünschen des Verkäufers zu fügen, selbst wenn er gegenüber der Werft keinerlei Ansprüche hat, die der Verkäufer stellvertretend für ihn geltend machen könnte. Diese Situation könnte in der Praxis problematische Konsequenzen haben, insbesondere wenn Verkäufer häufig unberechtigterweise auf die Werften verweisen.

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