Nachteile für freiwillig versicherte Betriebsrentner - Vorsorge wird doppelt bestraft

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Freiwillig Krankenversicherte müssen auf eine Versorgungsleistung aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Lebensversicherung in der Leistungsphase Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, obwohl die Kapitalleistung an den Versicherten nicht ausgezahlt wird. Zusätzlich muss der Versicherte auf eine daraus finanzierte Sofortrente Beiträge entrichten.

Der Kläger ist freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert. Im März 2013 wurde die Kapitalisierung der Lebensversicherung von knapp 116.000 Euro aus der betrieblichen Altersversorgung fällig. Hierauf erhoben Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge, wobei die Kapitalabfindung entsprechend der gesetzlichen Regelung durch 120 geteilt wurde und aus diesem Monatsbetrag Beiträge von monatlich rund 150 Euro in der Krankenversicherung und etwa 20 Euro in der Pflegeversicherung errechnet wurden.

Auf Wunsch des Klägers wurde die Kapitalleistung nicht ausgezahlt, sondern ein Teil des Betrags als Einmalbetrag von rund 113.000 Euro in einen Versicherungsvertrag eingebracht, der ihm erlaubt, eine monatliche Sofortrente von rund 500 Euro zu beziehen.

Versicherungsbeiträge für Kapitalabfindung und Sofortrente

Die Krankenversicherung berechnete daraufhin zusätzlich zu den bisher festgesetzten Beiträgen einen Beitrag von rund 74 Euro monatlich auf die Sofortrente und legte dies entsprechend im Widerspruchsbescheid fest. Dagegen klagte der Betriebsrentner.

Zwei verschiedene Versicherungsleistungen

Der Kläger ist der Ansicht, dass auf die nicht ausgezahlte Kapitalleistung von ca. 116.000 Euro keine Beiträge hätten erhoben werden dürfen, sondern nur auf die Sofortrente.

Das Landessozialgericht in Mainz (LSG) gab der Krankenversicherung Recht. Legen freiwillig Versicherte die Kapitalleistung aus einer durch den Arbeitgeber abgeschlossenen Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung in einer Sofortrentenversicherung an, dann ist sowohl die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung als auch die Sofortrente beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Nach den bundesweit gesetzlich geltenden „Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler“ des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen ist sowohl die Kapitalabfindung als auch die Sofortrente beitragspflichtig, weil es sich um zwei verschiedene Versicherungen handelt und nicht aus der ersten Versicherung nur eine Rentenzahlung anstelle einer Kapitalabfindung erlangt worden ist.

Diese Argumentation wird durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.02.2010 (B 12 KR 4/08 R) gestützt. Das BSG hat hier entschieden, dass Kapitalerträge auch dann beitragspflichtig sind, wenn die Lebensversicherung zur Sicherung einer Darlehensforderung abgetreten und die Kapitalleistung nicht an den Versicherten ausgezahlt wird, sondern zur Tilgung des Darlehens an das Kreditinstitut. Der Versicherte erlangte bereits durch die Befreiung der Verbindlichkeit einen wirtschaftlichen Vorteil, der als beitragspflichtige Einnahmen zu werten sei.

Tipp von Rechtsanwalt Christian Wagner

Bei freiwillig Versicherten in der GKV wird anders als bei Pflichtversicherten auch die private Rentenversicherung zur Beitragsbemessungsgrundlage gezählt. Denn nach § 3 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sind als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Ist eine private Rente statt einer Kapitalauszahlung aus einer alten Direktversicherung gewünscht, sollte – wo immer möglich – das Rentenwahlrecht der Direktversicherung genutzt werden, da es dann bei einer einzigen Verbeitragung bleibt. Die betriebliche Altersversorgung wird dabei als Versorgungsbezug der Beitragspflicht unterworfen.

Die Anwaltskanzlei Wagner berät Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber in allen Fragen der betrieblichen Altersversorgung. Wir stehen bundesweit aber auch Unternehmen und Versorgungseinrichtungen in sämtlichen Durchführungswegen, Betriebspartnern und Tarifvertragsparteien, deren gemeinsamen Einrichtungen, sowie Verbänden und in der betrieblichen Altersversorgung tätigen Lebensversicherungsunternehmen zur Verfügung.

Kontaktinformationen:

Christian Wagner
Rechtsanwalt / Rentenberater / Fachanwalt für Sozialrecht


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