Nachtrag zum Wohnvorteil bei Trennung und Scheidung

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In meinem Rechtstipp vom 10.10.2018 hatte ich auf die geänderte Rechtsprechung zum Wohnvorteil hingewiesen und mich dazu auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart, abgedruckt im FamRZ 2018, Seite 27 ff., bezogen.

Mittlerweile hat nun auch der Bundesgerichtshof nachgezogen und in einer Entscheidung vom 04.07.2018, abgedruckt in FamRZ 2018, Seite 1506, dort Randziffer31, klargestellt, dass er seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2017, die für den sog. Elternunterhalt galt, nun auch explizit auf den Kindes- und vor allem auf dem Ehegattenunterhalt ausdehnt.

Damit steht nun endgültig fest, dass Zins- und Tilgungsleistungen bis zur Höhe der ersparten objektiven Marktmiete in Abzug gebracht werden können. Geht die Zins- und Tilgungsrate über den Wohnvorteil hinaus, kann der überschießende Teil als zusätzliche Altersvorsorge, solange die Grenzen eingehalten sind, geltend gemacht werden.

Nach wie vor nicht entschieden ist eine weitere Problematik in diesem Zusammenhang, was an folgendem Beispiel deutlich wird.

Angenommen, der Unterhaltspflichtige hat Einkünfte aus Vermietung einer Immobilie. Hiervon darf er nach der oben zitierten Rechtsprechung sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen in Abzug bringen. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind aber – logischerweise – auch die darauf anfallenden Steuern (Einkommensteuer) in Abzug zu bringen. Soweit so gut.

In eine Schieflage gerät dieser Fall aber, wenn der Unterhaltspflichtige die Wohnung nicht vermietet, sondern nach Ablauf des Trennungsjahres und bei eingereichter Scheidung mietfrei bewohnt. Dann besteht nach geltender Rechtsprechung eine Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen diese Immobilie zu verwerten, sprich zu vermieten. Er wird also so behandelt, wie wenn er Mieteinkünfte aus der Vermietung der Immobilie hätte. Dann ist es aber auch logisch, und m.E. auch zwingend, dass auf diese (fiktiven) Mieteinkünfte eine (fiktive) Einkommenssteuer abzogen wird. Dies ist bislang von der Rechtsprechung noch nicht so entschieden. Ich rate aber bei allen Verfahren dazu, insoweit „hart“ zu bleiben und zu versuchen, eine entsprechende Entscheidung bis zum Bundesgerichtshof zu bringen, damit sich dieser der Thematik annehmen kann. Im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung wurde vom Vorsitzenden Richter des Bundesgerichtshofs, der für die Familiensachen zuständig ist, angedeutet, dass diese Thematik durchaus bedenkenswert ist.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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