Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Anwalt erklärt Rechtslage beim GmbH-Geschäftsführer

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Ein GmbH-Geschäftsführer kann für die Zeit nach seiner Anstellung mit einem Wettbewerbsverbot belegt werden. Durch dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist es ihm dann untersagt, konkurrierende Geschäfte auf dem Geschäftsgebiet der GmbH für eine bestimmt Frist auszuüben.

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote ergeben sich grundsätzlich nicht aus dem Gesetz, sondern müssen ausdrücklich durch Vertrag geregelt werden. Für sog. Fremdorgane, die keine Gesellschaftsanteile halten, kann das Wettbewerbsverbot nur im Anstellungsvertrag vereinbart werden. Für einen an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter-Geschäftsleiter kommt dagegen ein Wettbewerbsverbot auch auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage in Betracht.

Standpunkt der Rechtsprechung zum Wettbewerbsverbot des GmbH-Geschäftsführers

Bei abhängigen Arbeitnehmern ist anerkannt, dass Sie bei Befolgung eines vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbots einen gesetzlichen Anspruch auf Karenzentschädigung haben.

In der Vergangenheit wurde in der Praxis of vertreten, dass die §§ 74 ff. HGB auch auf Geschäftsführer Anwendung finden und eine Karenzentschädigung auch bei Wettbewerbsverboten mit Organmitgliedern bestünden.

Eine analoge Anwendung der §§ 74 ff. HGB auf Organmitglieder lehnt der BGH jedoch in seiner ständigen Rechtsprechung ab.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass für Geschäftsführer ein Wettbewerbsverbot nur dann zulässig ist, wenn es – so der BGH –  „unter Berücksichtigung von Ort, Zeit und Gegenstand der Berufsausübung und wirtschaftliche Betätigung nicht unbillig erscheint“. Darüber hinaus kann die Geltung der §§ 74 ff. HGB aber natürlich vertraglich vereinbart werden.

Neues Urteil des Bundesgerichtshofs

Der BGH hat nunmehr in seinem Beschluss vom 7. Juli 2008 (II ZR 81/07) festgestellt, dass eine in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag getroffene Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots ohne Karenzentschädigung kein Anspruch auf Karenzentschädigung abgeleitet werden kann. Das gilt unabhängig davon, ob die getroffene Vereinbarung wirksam oder nach § 138 BGB in Verbindung mit Art. 2, 12 GG nichtig ist. Dies folgt nach dem BGH daraus, dass die Vorschriften der §§ 74 ff. HGB grundsätzlich nicht für den Geschäftsführer einer GmbH gelten und damit auch der Grundsatz der bezahlten Karenz nach §74 Abs. 2 HGB nicht anwendbar ist.

 

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