Nacktfotos / Sex-Video von Ex Freundin veröffentlichen. Strafbar?

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Überblick: 

In diesem ausführlichen Beitrag wird erläutert, wie man sich als Opfer von Revenge-Porn, also der Veröffentlichung von intimen Videos oder Nacktbildern durch Ex-Partner, wehren kann. Es wird deutlich gemacht, dass solche Handlungen nicht nur moralisch verwerflich, sondern auch straf- und zivilrechtlich verfolgbar sind. Betroffene haben verschiedene rechtliche Möglichkeiten, darunter die Einleitung strafrechtlicher Schritte gemäß § 201a StGB sowie zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Löschung und Schmerzensgeld. 

Es wird betont, wie wichtig schnelles Handeln und die Sicherung von Beweisen sind. Zudem wird geraten, sich sofort rechtlichen Beistand durch einen spezialisierten Anwalt zu suchen, der im Falle der Veröffentlichung intimer Inhalte die richtigen Schritte einleiten kann. 

Darüber hinaus wird auf die Zusammenarbeit mit Experten im Bereich des Social-Media-Rechts hingewiesen, um zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen und die Löschung solcher Inhalte zu erwirken. 


Zusammenfassung

(1). Beweise sichern - Screenshot/ Handy etc. 

(2). Anzeige bei der Polizei & Kontakt aufnehmen zu einem Rechtsanwalt (dieser kann auch für Sie eine Strafanzeige erstatten!) 

(3). Abmahnung Ihres Ex-Freundes durch einen Rechtsanwalt + Unterlassungserklärung + Auskunftsanspruch

(4). Löschung der Nacktvideos/ Nacktbilder/ Intimvideos vom Betreiber des Internetportals sowie auf allen elektronischen Geräten beim Ex-Freund

(5). Zivilrechtliche Ansprüche prüfen, zB. Schmerzensgeld gegen Ihren Ex-Freund bis zu 25.000 EUR möglich (je nach Fall)

Veröffentlichen von Nacktbildern/ Sexvideos/ Intimvideos

Der nachfolgende Beitrag soll einen kurzen Überblick darüber geben, welche Konsequenzen drohen, wenn man Sexvideos/ Intimvideos/ Nacktbilder der Ex-Freundin zeigt. Zugleich enthält der Beitrag auch Tipps wie sich Opfer dagegen wehren können.

Intime Videos/ Nacktbilder - Ein gefährlicher Trend...


Sobald intime Aufnahmen veröffentlicht werden, beginnt für viele Betroffene ein schmerzhafter und langwieriger Prozess. In zahlreichen Fällen erfolgt die Veröffentlichung dieser Aufnahmen durch den ehemaligen Partner. Die Bilder oder Videos werden dann auf speziellen Websites hochgeladen, die als "Revenge-Porn" bekannt sind. Selbst wenn die Nacktfotos oder Sexvideos während der Beziehung und einvernehmlich entstanden sind, bedeutet dies keineswegs, dass der Ex-Partner nach der Trennung das Recht hat, diese pornografischen Aufnahmen zu verwenden, um den früheren Partner zu demütigen oder zu erpressen.


Darüber hinaus ist es nicht ungewöhnlich, dass solche Aufnahmen auf Plattformen wie Facebook, oder WhatsApp verbreitet und veröffentlicht werden. Als Opfer solcher Veröffentlichungen haben Sie jedoch die Möglichkeit, sich dagegen zu wehren, da das Gesetz vielfältige rechtliche Schutzmechanismen bietet. Geschädigte können sowohl straf- als auch zivilrechtliche Schritte gegen die Täter einleiten.


Wenn Sie Opfer der Veröffentlichung von pornografischem Material werden, ist es ratsam, einen spezialisierten Anwalt zu Rate zu ziehen. Ein solcher Anwalt weiß genau, welche rechtlichen Schritte in Ihrem individuellen Fall erforderlich sind. Es ist entscheidend, schnell zu handeln, da sich die Bilder einmal veröffentlicht im Internet schnell verbreiten.


Die Sicherung von Beweisen ist von entscheidender Bedeutung. Zunächst sollten Screenshots oder Mitschnitte der veröffentlichten Nacktbilder oder Sexvideos erstellt werden. Eine Beweissicherung dieser Inhalte ist besonders wichtig für eine etwaige zivilrechtliche oder strafrechtliche Verfolgung.

Welche Strafbarkeit kommt in Betracht? 

Als Strafbarkeit für das Veröffentlichen, Herstellen oder Verbreiten von Nacktbildern/ Intimvideos/ Sexvideos kommt insbesondere § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht. Es spielt dabei keine Rolle, wo solche Bilder veröffentlicht werden, sei es im Internet (Social Media, Internetseiten) oder in privaten Netzwerkgruppen, wenn sie gegen den Willen der abgebildeten Person erfolgt. In § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB heißt es: 


§ 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen

(1). Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 

von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

Das reine Weiterleiten oder Zugänglichmachen von Aufnahmen, ohne selbst an deren Erstellung beteiligt zu sein, stellt eine strafbare Handlung dar. Falls jemand intime Nacktaufnahmen im Rahmen einer persönlichen Beziehung erhalten hat und diese ohne das Wissen oder die Zustimmung der betroffenen Person weiterleitet, begeht ebenfalls eine Straftat. Meist werden diese Aufnahmen dann via WhatsApp, Facebook-Messenger, Instagram, Snapchat etc. weitergeleitet, veröffentlicht und verbreitet.

Die Verjährung von "Revenge-Porn" liegt aufgrund der möglichen zweijährigen Freiheitsstrafe gemäß § 78 Abs. III Nr. 4 StGB bei fünf Jahren. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass zusätzlich zivilrechtliche Fristen gelten. Aufgrund der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts könnten Schmerzensgeldansprüche entstehen, für die gesonderte zivilrechtliche Verjährungsfristen zu berücksichtigen sind

Weitere Strafbarkeiten?

Neben § 201a StGB kommen unter anderem auch andere Strafbarkeiten in Betracht. Denkbar sind hier vor allem die folgenden Delikte: 

  • Sexuelle Nötigung, § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB
  • Nötigung, § 240 StGB
  • Verbreitung, Erwerb, Besitz von jugendpornografischen Inhalten, § 184c StGB
  • KunstUrhG, §§ 33, 22, 23 KunstUhrG

Was Sie als Opfer tun können!

Wenn Ihr Ex-Freund (Ex-Partner) Nacktfotos/ Nacktvideos/ Intimvideos von Ihnen – gegen Ihren Willen – veröffentlicht hat, dann sollten Sie folgendes tun: 


(1). Gehen Sie zur Polizei und erstatten Sie Anzeige. Gegen Ihren Ex-Freund (Ex-Partner) kann die Polizei nur dann ermitteln, wenn Sie einen Strafantrag stellen. Denn bei § 201a StGB handelt es sich um ein sog. Antragsdelikt. Alternativ lassen Sie die Strafanzeige durch einen Rechtsanwalt verfassen bzw. erstatten lassen. 


(2). Beweise sichern!

Ganz wichtig: Sichern Sie bitte unbedingt Beweise! Wenn Sie Nacktfotos/ Nacktvideos/ Intimvideos im Internet aufgefunden haben, dann sichern Sie diese, indem Sie von der Internetseite und den veröffentlichen Inhalt ein Video mit Ihrem Handy machen sowie ein Screenshot. Je mehr Beweise Sie haben, desto besser ist es für Sie!


(3). Suchen Sie sich einen Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin!

Auch wenn es auf den ersten Blick eine große Überwindung ist, so dürfen Sie jetzt keine Angst oder einen gewissen Scham davor haben, sich rechtlich Beistand zu suchen. Als Strafverteidiger und Opferanwalt habe ich es in der Vergangenheit oft erlebt, dass vornehmlich Frauen als Opfer solcher Taten außerordentlich große Hemmungen davon hatten, offen über den Fall zu reden und es ihnen ausgesprochen peinlich war dies einen Rechtsanwalt zu übertragen.


Bitte merken Sie sich eine Sache!: Nicht Sie sind die Täterin und haben hier etwas falsch gemacht, sondern derjenige, der solche Videos/ Bilder etc. öffentlich ins Netz gestellt hat. Niemand hat das Recht darüber zu entscheiden, „was“ und „wieviel“ von ihrem Intimleben der Öffentlichkeit zur Schau gestellt werden soll, außer Sie selbst! Haben Sie den Mut und zeigen Sie solche Taten an! Ich helfe Ihnen dabei!

Anspruch auf Löschung der Videos/Bilder!

Haben Sie einen Anspruch auf Löschung? Die Antwort lautet: Ja. Sie haben gegen den Betreiber eines Internetportals einen Anspruch darauf, die Bilder/ Videos/ Intimvideos löschen zu lasen. Wenn der Betreiber des Internetportals diesem Anspruch nicht nachkommen sollte, so macht dieser sich ebenfalls strafbar!


Außerdem haben Sie folgende rechtliche Möglichkeiten um Recht durchzusetzen:


  1. Abmahnung
  2. Unterlassung
  3. Schmerzensgeld

Kosten: Die Anwaltskosten für die Abmahnung und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung trägt die Gegenseite, dh. der mutmaßliche Täter.

Sie haben Anspruch auf Schmerzensgeld

Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Höhe kann an dieser Stelle jedoch nicht exakt beziffert werden und hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. In der Rechtsprechung könne Geldentschädigungen locker im 5-stelligen Bereich liegen von etwa 1.000 EUR (Landgericht Frankfurt, 20.05.2014, Az. 2-03 O 189/13) bis hin zu 25.000 EUR (Landgericht Kiel, 27.04.2006, Az. 4 O 251/05).

Damals einverstanden, heute nicht mehr?! Ändert sich etwas an meinen Rechten jetzt?

Nein. Wenn Sie damals mit den Nacktbildern/ Sexvideos/ Intimvideos einverstanden waren, sie denen zugestimmt haben oder es aber sogar ausdrücklich gewünscht haben, haben Sie nach Beendigung der Beziehung/ Ehe/Partnerschaft einen vollständigen Löschungsanspruch gegen Ihren Ex-Freund (Ex-Partner) hinsichtlich aller intimen Fotos/ Videos/ Nacktbildern etc. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.05.2015, Az. VI ZR 271/14 ausdrücklich hervorgehoben!

Zusammenfassung

(1). Beweise sichern - Screenshot/ Handy etc. 

(2). Anzeige bei der Polizei & Kontakt aufnehmen zu einem Rechtsanwalt (dieser kann auch für Sie eine Strafanzeige erstatten!) 

(3). Abmahnung Ihres Ex-Freundes durch einen Rechtsanwalt + Unterlassungserklärung + Auskunftsanspruch

(4). Löschung der Nacktvideos/ Nacktbilder/ Intimvideos vom Betreiber des Internetportals sowie auf allen elektronischen Geräten beim Ex-Freund

(5). Zivilrechtliche Ansprüche prüfen, zB. Schmerzensgeld gegen Ihren Ex-Freund bis zu 25.000 EUR möglich (je nach Fall)

Ist es ratsam, einen Strafverteidiger einzuschalten?

Im Falle des Vorwurfs einer Straftat ist es generell ratsam, sich an einen erfahrenen Strafverteidiger zu wenden. Insbesondere bei diesem Vorwurf besteht oft die Gefahr einer Hausdurchsuchung, deren Ziel es ist, Handys, Laptops, Kameras und andere Gegenstände als potenzielle Beweismittel sicherzustellen, die im Zusammenhang mit der Anfertigung und dem Versand von Aufnahmen stehen könnten. Bereits in dieser Phase neigen die meisten Beschuldigten dazu, unkontrollierte Aussagen gegenüber den Polizeibeamten zu machen, die später während der Verhandlung nur schwerlich rückgängig gemacht werden können.

Ein erfahrener Strafverteidiger wird nach dem Studium der Akten in der Lage sein, den weiteren Verlauf des Verfahrens einzuschätzen. Es ist ratsam, die Aussage bei der Polizei oder das Abwenden einer Hausdurchsuchung ihm zu überlassen. Auf eine Vorladung der Polizei sollten Sie nicht eigenständig reagieren; es ist empfehlenswert, stattdessen einen Strafverteidiger zu konsultieren.

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Teamarbeit mit Experten

In Fällen der Veröffentlichung und Verbreitung von Sexvideos/ intimen Videos des Ex-Partners sowie der Löschung dieser Videos, arbeitet Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardic in engem Austausch mit Herrn Rechtsanwalt Sven Nelke aus dem Raum Köln. 

Rechtsanwalt Sven Nelke wird die Sie bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen ihren Ex-Partner sowie bei der Löschung von Sexvideos/ intimen Videos unterstützen. 

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