Nahtloses Arbeitslosengeld, § 145 SGB III – was hat es damit auf sich?

  • 2 Minuten Lesezeit

Bei dauerhafter leistungsmindernder Erkrankung wird Arbeitslosengeld immer wieder „nahtlos“ begehrt und günstigenfalls auch gezahlt. Die Rechts- und Verfahrenslage ist oft verwirrend und kompliziert.

Hier eine Orientierung:

Arbeitslosengeld kann grundsätzlich nur erhalten, wer den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung steht.

„Nahtloses“ Arbeitslosengeld bedeutet in einem Satz, dass das Arbeitslosengeld ausnahmsweise gewährt wird, ohne dass der Versicherte sich den Vermittlungsbemühungen der Agentur zur Verfügung stellen muss.

Anlass hierfür ist eine mindestens 6-monatige Minderung der Leistungsfähigkeit, wegen der eine Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden nicht mehr ausgeübt werden kann, § 145 SGB III. Sobald eine Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird, ist der Bezug von Arbeitslosengeld ausgeschlossen.

In der Praxis zeigt sich, dass die Nahtlosigkeitsregelung den Arbeitsagenturen oftmals ein „Dorn im Auge“ ist. Dies hat seine Ursache darin, dass der Gesetzgeber durch § 145 SGB III den Arbeitsagenturen die Abdeckung eines Risikos (nämlich der Erwerbsunfähigkeit) oktroyiert hat, das eigentlich in den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung gehört.

Die Arbeitsagenturen greifen hier aus Sicht der Betroffenen praktisch zu zwei „Gegenmitteln“.

Erstens: Bei erstmaliger Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente durch die Rentenversicherung wird die Arbeitslosengeldzahlung eingestellt mit dem Hinweis, die Voraussetzung des Fortzahlungsanspruchs sei wegen der Entscheidung der Rentenversicherung nunmehr weggefallen. Dies ist schlichtweg falsch! Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslosengeldes endet nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. etwa bereits BSG, Urteil vom 09.09.1999 – B 11 AL 13/99 R) erst dann, wenn über den Rentenantrag des Betroffenen endgültig rechtskräftig entschieden worden ist! In der Praxis zeigt sich, dass die Arbeitsagenturen diese Rechtslage vor dem Hintergrund unzähliger sozialgerichtlicher Urteile mehr und mehr akzeptieren.

Zweitens: Die Arbeitsagenturen machen von ihrer Möglichkeit Gebrauch, eigene medizinische Feststellungen zum Leistungsvermögen zu treffen (praktisch durch den agenturärztlichen Dienst), solange über eine gegebenenfalls parallel bei der Rentenversicherung beantragte Erwerbsminderungsrente noch nicht endgültig entschieden worden ist.

Es kommt dann immer wieder dazu, dass die Arbeitsagenturen feststellen, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine nahtlose Arbeitslosengeldgewährung nicht erfüllt sind, da – angeblich – ein Restleistungsvermögen von über 15 Wochenstunden besteht bzw. die Minderung des Leistungsvermögens voraussichtlich nur für einen Zeitraum von unter 6 Monaten besteht.

Hier muss der Betroffene sorgfältig abwägen, ob es sinnvoll ist, das nahtlose Arbeitslosengeld auf dem Rechtsweg durchzusetzen oder eine „Faust in die Tasche zu machen“ und sich den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung zu stellen.

Übrigens: Das nahtlose Arbeitslosengeld wird natürlich nur gewährt, soweit ein Arbeitslosengeldanspruch dem Grunde nach besteht. Wenn etwa der ALG-Anspruch ausgeschöpft ist oder Vorversicherungszeiten nicht erfüllt sind, „zaubert“ § 145 SGB III keinen Arbeitslosengeldanspruch herbei.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Robert Heimbach

Beiträge zum Thema