Namensgleiche Firma kann für fehlerhafte Anlageberatung haften

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Der BGH hat in einer Entscheidung vom 05.07.12 (Az.: III ZR 116/11) die Weichen für eine Haftung aus Rechtscheingesichtspunkten gesetzt:

Der Tenor der Entscheidung

Zur Haftung einer GmbH für die fehlerhafte Anlageberatung durch eine namensgleiche Einzelfirma unter den Gesichtspunkten der Firmenfortführung und der Rechtsscheinhaftung.

Mit dem Urteil haben geschädigte Anleger die Chance, von weiteren Anspruchsgegnern Schadensersatz einfordern zu können und damit wirtschaftlich erlittene Schäden erstattet zu bekommen.

Rechtsanwalt Martin J. Haas - MJH Rechtanwälte - meint: Es geht in den Fällen unseriös vermittelter Beteiligungen an Kommanditgesellschaften häufig darum, möglichst liquide Anspruchsgegner auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Der jetzt aufgezeigte Weg führt in die richtige Richtung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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