Namensrechtsverletzung – was tun, wenn jemand Ihren Namen „klaut“?

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Grundsätzlich sind Firmennamen durch §12 BGB geschützt. Diese müssen eine sogenannte Namensfunktion besitzen, das heißt, der Name muss geeignet sein, die Firma von anderen Unternehmen unterscheidungskräftig abzugrenzen. Dies gilt dann auch für das zugehörige Firmenlogo und -kennzeichen. Der Schutz des Namens beginnt mit Gebrauch und endet mit Aufgabe des Betriebes.

Firmennamen, deren Domain eingetragen ist, genießen gemäß §5 Abs. 2 MarkenG einen besonderen Schutz. Die DENIC eG ist als zentrale Registrierungsstelle in Deutschland zuständig für das Anmelden eines Domains.

Wann hat jemand meinen Markennamen verletzt?

Regelmäßig ist für Sie einfach zu erkennen, wann eine solche Verletzung vorliegt: Erinnert der Name eines anderen Unternehmens sehr an Ihren Firmennamen? Oder ist es sogar der gleiche?

Rechtlich müssen in diesen Fällen jedoch juristisch feine Merkmale unterschieden werden. Es sollte aus objektiver Sicht durch einen Außenstehenden bewertet werden, ob eine Ähnlichkeit vorliegt und ob diese Ähnlichkeit derart markant ist, dass eine Verletzung des Namenrechts vorliegt. Hierbei geht es um Feinheiten wie Umlaute und Groß- und Kleinschreibung. Eine der wichtigsten Rollen spielt hierbei auch, ob die im Namen konkurrierenden Firmen in derselben Branche tätig sind oder im täglichen Wettbewerb nicht in Berührung kommen.

Was kann ich gegen eine Verletzung meines Markennamens tun?

Es ist ratsam, anfänglich außergerichtlich gegen die Verletzung vorzugehen. Als erstes kann man die Beseitigung des Namens verlangen, dies ist jedoch in vielen Fällen nicht ausreichend. Hier kann man dann einen Unterlassungsanspruch geltend machen, der versichert, dass der Name der Firma gelöscht bzw. geändert wird; hierfür muss eine Widerholungsgefahr vorliegen, die aber regelmäßig vermutet wird, sodass eine zukünftige Verletzung durch diesen Störer auch ausgeschlossen werden kann. Sollten durch die Namensverletzung Verluste entstanden sein, da dies oft das „Abwerben“ von Kunden mit sich bringt, können Sie diesbezüglich Schadensersatz einfordern.

Haben diese Möglichkeiten außergerichtlich keinen Erfolg, kann man sodann den Klageweg wählen. In besonders dringenden Fällen kann man auch den Erlass einer einstweiligen Verfügung durchsetzen. Dies hängt jedoch immer vom speziellen Einzelfall ab.

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