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Nasses Laub entfernen - wer und wann?

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Herabfallende Blätter schaffen zusammen mit Nässe in diesen Tagen wieder allerorten Gefahrenquellen. Wer sie wann, wie oft beseitigen muss wirft immer wieder Fragen auf.

Den Mengen an Laub kann derzeit kaum einer entkommen. Allein die Großstädte müssen wie jedes Jahr wieder Tausende Tonnen Blätter entsorgen. Das hat nicht nur praktische, sondern auch rechtliche Gründe. Denn glitschige Gehwege sind eine Gefahrenquelle. Und für diese besteht in der Regel eine Verkehrssicherungspflicht. Der dahinterstehende Gedanke: Wer eine Gefahr schafft oder unterhält, muss andere vor den dadurch drohenden Schäden bewahren. Geschieht das unzureichend, droht die Haftung.

Wer muss das Laub beseitigen?

Die Verkehrssicherungspflicht trifft alle Inhaber von Flächen, die andere betreten dürfen. Grundsätzlich sind das deren Eigentümer. Städte und Gemeinden, denen viele Straßen, Wege und Plätze gehören, sind daher besonders betroffen. Örtliche Satzungen übertragen die Räumpflicht für den Gehweg vor der eigenen Haustür aber oft auf die Hauseigentümer. Diese gilt auch für die Straßenreinigung und beginnt nicht erst mit dem Streuen bei beginnendem Eis und Schneefall.

Dabei darf die Verkehrssicherungspflicht auch auf andere übertragen werden. Etwa auf einen professionellen Räumdienst. Auch Mieter sind häufig mietvertraglich verpflichtet, zu kehren und zu streuen. Das befreit den ursprünglich Verpflichteten aber nicht komplett von seiner Verantwortung. Die Verkehrssicherungspflicht verengt sich in solchen Fällen darauf, die jetzt zuständigen Personen zu kontrollieren und zu überwachen. Sorgfältig ausgewählte und erwiesenermaßen zuverlässige Kräfte sind aber nicht täglich zu überprüfen. Erst recht ist dafür kein Urlaub zu unterbrechen.

Wie oft ist das Laub zu entfernen?

Die Gerichte verlangen nicht, Gehwege und andere Flächen ständig laubfrei zu halten. Folgende Anstrengungen sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht aber zumutbar. So ist bei entsprechendem Wetter öfter zu räumen. Dabei sorgt nicht nur Sturm, sondern auch länger andauernder Frost dafür, dass die Bäume ihre Blätter schneller abwerfen und die Rutschgefahr steigt. Auf das regelmäßig erfolgende, etwa wöchentliche Kehren zu verweisen, reicht in solchen Fällen nicht mehr, um einer Haftung zu entgehen. Vielmehr kommt es auf die jeweilige Situation an.

Viel genutzte Wege sind häufiger zu räumen als wenig benutzte Flächen. Das gilt auch für Stellen, die besonders gefährlich sind, etwa abschüssige Wege. Es kann aber auch auf die Personen ankommen, mit denen üblicherweise an bestimmten Stellen zu rechnen ist. Darauf verwies das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) beim Sturz eines Mannes auf nassem Laub vor einem Krankenhauseingang. Wind und Regen hatten zu der gefährlichen Situation geführt. Die Klinik haftete nur deshalb nicht, weil die Stelle erst zwei Stunden zuvor gereinigt worden war. Räumpflichtige müssten bei Laub anders als bei Eis und Schnee nicht ebenso kurzfristig reagieren.

Obwohl das Gericht die Klage des Mannes auf Schmerzensgeld deshalb abwies, hielt es hier aber höhere Anforderungen an die Räumpflicht für gerechtfertigt. Denn Krankenhäuser beträten und verließen gerade kranke und ältere Menschen, die oft nicht mehr so gut zu Fuß sind. Dementsprechend müssten Blätter hier öfter entfernt werden. Zudem ist dafür zu sorgen, dass auf einem annähernd frei geräumten Wegstreifen zwei Personen problemlos aneinander vorbeigehen könnten. Niemand sollte gezwungen sein, auf eine Laubschicht zu treten. Dies sei entsprechend zu kontrollieren und zu gewährleisten. Die Laubmassen dürften sich im Übrigen nie zu einer Laubdecke verfestigen, da die Rutschgefahr auf vermodertem und deshalb glitschigem Laub bekanntermaßen besonders hoch ist.

Auf der anderen Seite müssen Gestürzte aber auch mit einer Mitschuld rechnen, wenn ihnen die gefährliche Stelle bekannt war. Auch wer trotz Ausweichmöglichkeit über nasses Laub läuft und hinfällt muss mit einer Beteiligung an der Haftung rechnen. Schließlich war das Risiko für den Gestürzten erkennbar und wurde unnötig in Kauf genommen.

(Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil v. 08.10.2013, Az.: 11 U 16/13)

(GUE)

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