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Wichtige Urteile rund ums Herbstlaub – Laub aus Nachbars Garten, Laub auf dem Gehweg und mehr

  • 6 Minuten Lesezeit
Johannes Schaack anwalt.de-Redaktion
  • In den meisten Fällen müssen Sie Laub aus Nachbars Garten hinnehmen.
  • Auch Laub von Bäumen, die auf Gemeindegrund stehen, müssen Sie gegebenenfalls wegräumen.
  • Fußgängern steht nicht automatisch Schmerzensgeld zu, wenn der Gehweg durch Laub rutschig geworden ist.
  • Anwohnern kann nicht zugemutet werden, den Gehweg vor ihrem Grundstück ständig freizuräumen.

Hübsch anzusehen ist es schon, wenn der Herbst die Welt in ein buntes Kleid hüllt. Wenn immer mehr Herbstlaub nicht mehr die Wipfel, sondern den Gehweg vor dem Haus oder den eigenen Garten bedeckt, ist allerdings schnell Schluss mit lustig. Diese Gerichtsurteile sollten Sie kennen, wenn das Naturschauspiel dafür sorgt, dass der Blutdruck durch die Decke geht.

Was tun beim Laub vom Nachbargrundstück?

Einer der Klassiker unter den Urteilen zum Thema wird etlichen Hausbesitzern nicht schmecken. Das Amtsgericht München hat am 26.03.2013 entschieden, dass Laub aus Nachbars Garten generell hingenommen werden muss (Az.: 114 C 31118/12).

Im vorliegenden Fall ging es um einen Lindenbaum, der laut der Klägerin regelmäßig Blätter, Blüten, Samen und auch Äste auf ihr Grundstück abwarf und sogar die Regenrinne zum Verstopfen brachte. Die Klägerin verlangte eine sogenannte Laubrente von 500 Euro pro Jahr – ohne Erfolg.

In seiner Argumentation stellte das Gericht zunächst fest, dass die angrenzenden Grundstücke ähnlich bepflanzt waren. Hieraus folgte, dass die Beeinträchtigung durch Blüten im Frühling und Laub im Herbst ortsüblich und „durch einen durchschnittlich empfindenden und denkenden verständigen Durchschnittsbenutzer“ hinzunehmen ist.

Auf die Zahlung einer Laubrente könne nur ein Anspruch bestehen, wenn die notwendigen Räumungsarbeiten über das zumutbare Maß hinausgingen, und dies sah das AG München im vorliegenden Fall nicht.

Laub auf dem eigenen Grundstück ist generell hinzunehmen

Auch die Hoffnung auf eine generelle Entschädigung für Blüten- und Laubfall können alle, denen der Herbst an die Substanz geht, wohl fahren lassen. Am 28.05.1980 entschied das Landgericht (LG) Stuttgart (Az.: 13 S 15/80), dass „pflanzliche Einwirkungen, die auf Naturkräfte zurückzuführen sind“, nicht verboten werden können und somit zu keinen Geldzahlungen berechtigen. Der vorliegende Fall war dem vorangegangenen ähnlich – auch hier scheiterte ein Grundstückseigentümer bei seiner Klage gegen seinen Nachbarn.

Die Rechtsgrundlage war § 906 BGB, der von einer „unwesentlichen Beeinträchtigung“ spricht, die damit einhergeht, wenn „die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt“ wird – dies sei hier gegeben gewesen. Zu den in § 906 BGB genannten möglichen Einflüssen, die von anderen Grundstücken ausgehen können, gehören übrigens Gase, Dämpfe, Rauch, Geräusche und auch Erschütterungen, wobei Laub und Blüten dagegen nicht direkt genannt werden.

Was ist mit Laub von Bäumen der Gemeinde? 

Auch das nächste Urteil wird unter Grundstücksbesitzern nicht unbedingt Begeisterung auslösen. Ihre Pflicht, den Gehweg vor ihrem Haus im Herbst von herabgefallenen Blättern zu befreien, kann auch gelten, wenn das Laub von Bäumen stammt, die eigentlich der Gemeinde gehören. So entschied das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg in seinem Urteil vom 14.02.2008, Az.: 5 A 34/07.

Im vorliegenden Sachverhalt ging es um drei Eichen, die direkt an das Grundstück eines gefrusteten Hausbesitzers angrenzten. Das Ergebnis: Er musste deren abgefallenes Blattwerk selbst wegräumen. In diesem Fall sah es das Gericht als zumutbar an, das Laub bei regelmäßiger Reinigung mit einfachen Hilfsmitteln zu beseitigen. In einem derartigen Fall sei die Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf den Anlieger möglich. Somit ist im Zweifelsfall ratsam, auf jeden Fall die vorliegende Straßenreinigungsverordnung zu lesen.

Kein Schmerzensgeld wegen Sturz durch nasses Laub

Auch Fußgänger sollten zur „Laubsaison“ doppelt vorsichtig sein – so geht es aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Berlin hervor (Urteil vom 11. Oktober 2005, Az.: 13 O 192/03). Eine Frau war auf einer Ansammlung von herabgefallenem Laub auf einem Bürgersteig ausgerutscht und hatte sich einen Oberschenkelhalsbruch sowie einen Bruch des rechten Handgelenks zugezogen. Sie klagte schließlich auf Schmerzensgeld. Ihrer Ansicht nach war der Grund für ihren Sturz gewesen, dass eine Anwohnerin den Bürgersteig vor deren Haus nicht von Herbstlaub befreit hatte.

Der Senat von Berlin gestand zwar ein, dass auf dem laubübersäten Gehweg eine Rutschgefahr bestanden hatte. Allerdings sei die beklagte Grundstücksbesitzerin, indem sie sechs Tage vor dem Zwischenfall den Gehsteig vor ihrem Haus von Laub gereinigt habe, ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen. Dass in dem Zeitraum zwischen der Entfernung der Blätter und dem Zwischenfall weitere Blätter auf den Bürgersteig geweht worden waren, sei jahreszeitlich bedingt gewesen und hinzunehmen.

Der Gehweg vor dem eigenen Grundstück muss nicht ständig freigeräumt werden

Ein ähnlicher Fall dürfte ebenfalls für Erleichterung bei genervten Laubräumern sorgen. In seinem Urteil vom 22.08.2008 (Az.: 14 O 742/07) entschied das Landgericht (LG) Coburg, dass Eigentümer eines Grundstücks nicht dazu verpflichtet sind, den Bürgersteig vor dem Haus permanent laubfrei zu halten.

Eine Frau war aufgrund eines rutschigen Bodenbelags aus Blättern und Ästen vor dem Grundstück des Klägers zu Fall gekommen und hatte einen Schulterbruch sowie eine Knieprellung erlitten.

Die Gestürzte klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld – ohne Erfolg. Schließlich hätte sie jahreszeitbedingt damit rechnen müssen, welches Risiko auf einem mit Blättern überzogenen Pflaster bestand, und sich auf die Rutschgefahr einstellen müssen. Eine Reinigungspflicht bestehe, so argumentierte das Gericht, ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren.

Indem die beklagte Grundstücksbesitzerin am vorherigen Tag bereits Laub gekehrt hatte, habe sie nicht gegen ihre Pflichten verstoßen. Letztlich sei schon allein wegen starker Windböen eine Räumung des Gehsteigs zum Zeitpunkt des Vorfalls sinnlos gewesen.

Grundsatzurteil: 18 Meter hohe Birken dürfen bleiben

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich ein wichtiges Urteil zur Verunreinigung durch Bäume auf benachbarten Grundstücken verkündet (Urteil v. 20.09.2019, Az.: V ZR 218/18). Die Nachbarin eines Grundstückseigentümers aus Baden-Württemberg war wegen drei Birken vor Gericht gegangen, deren Blätter, Früchte und Samen auf ihr Grundstück herabfielen. Die Frau ging vor Gericht und verlangte, dass die 18 Meter hohen Bäume gefällt werden. 

Die Richter beschlossen jedoch, dass die Bäume nicht entfernt werden müssten, weil sie den vorgeschriebenen Abstand zur Grundstücksgrenze einhielten. Die Birken durften deswegen bleiben, wo sie waren. Nur in besonders schweren Fällen könne es einen Anspruch auf die Beseitigung geben, so die Richter. Dieser liege hier jedoch nicht vor. Auch auf eine Entschädigung für die Kosten, die der Klägerin für die Reinigung ihres Grundstücks entstanden, hatte sie daher keinen Anspruch.

Vorsicht beim Einsatz von Laubsaugern und Laubbläsern

Schneller und komfortabler als mit dem Rechen lässt sich ein mit Blättern überfluteter Garten mit einem Laubbläser oder Laubsauger unter Kontrolle bringen. Doch Vorsicht: Hier können sich übereifrige Nachbarn Ärger einhandeln. Aufgrund der Lautstärke, die mit dem Betrieb derartiger Profigeräte einhergeht, enthält § 7 der „32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (32. BImSchV)“ eine spezielle Regelung.

Der Gebrauch solcher schweren Geschütze in Wohngebieten gilt demgemäß nicht nur zwischen 20 Uhr und 7 Uhr und an Sonntagen, sondern auch von 13 bis 15 Uhr als unzulässig. Wer sich hiervon nicht abhalten lässt und erwischt wird, muss mit einer Geldbuße von bis zu maximal 50.000 Euro rechnen.

Vorsicht ist besser als Nachsicht

Der wichtigste Hinweis, der sich wohl geben lässt, ist somit „Augen auf“ – denn wie sich durch die meisten oben genannten Urteile zieht, gilt die Sturzgefahr durch nasses Laub in vielen Fällen als jahreszeitbedingt hinzunehmen. Und auch Grundstücksbesitzer müssen üblicherweise in den sauren Apfel beißen und Laub räumen, weil gegen Laub aus Nachbars Garten in den meisten Fällen kein Kraut gewachsen ist.

Wer sich damit abfindet, wird möglicherweise schnell selbst entdecken, dass man kein besonderer Feingeist sein muss, um an dem bunten Naturschauspiel Gefallen zu finden.

(JSC)

Foto(s): ©Fotolia.com

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