Nebenklage beim Sexualdelikt

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Grundsätzlich ist das Strafverfahren dafür da, einen Täter strafrechtlich zu beurteilen. Die Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen hat eigentlich vor dem Zivilgericht zu erfolgen. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen. Insbesondere im Bereich der Sexualdelikte (Vergewaltigung, sexueller Missbrauch usw.) hat das Opfer oft das Bedürfnis, selber vertreten zu werden. Als Opfer einer solchen Straftat hat man unter den Voraussetzungen des § 395 Strafprozessordnung das Recht, am Verfahren teilzunehmen, nämlich im Wege der Nebenklage. Im Wege einer solchen Nebenklage können dann auch die zivilrechtlichen Ansprüche (wie z.B. Schmerzensgeld) bereits im Strafverfahren geltend gemacht werden. Durch die Nebenklage hat das Opfer die Möglichkeit, aus der (meist passiven) Zeugenrolle herauszukommen und stattdessen die Rolle eines aktiven Verfahrensbeteiligten zu übernehmen. Insbesondere im Bereich der Sexualdelikte wird diese Möglichkeit der Nebenklage daher oft wahrgenommen.

Prozessuale Rechte hat der Nebenkläger insbesondere die Nachfolgenden: Akteneinsichtsrecht (welche Beweismittel gibt es?), Anwesenheitsrecht während der Hauptverhandlung (der Nebenkläger sowie sein Anwalt haben das Recht während der Hauptverhandlung anwesend zu sein); Beweisantragsrecht (der Nebenkläger kann in das Strafverfahren eingreifen durch z.B. die Benennung von zu vernehmenden Zeugen, usw.); Fragerecht (der Nebenkläger und die Vertreter der Nebenklage können dem Angeklagten, Zeugen, Sachverständigen Fragen stellen, außerdem ist die Vertretung der Nebenklage berechtigt, unzulässige Fragen der Verfahrensbeteiligten zu beanstanden. Gerade bei Sexualdelikten ist dies eine wichtige Möglichkeit, das Opfer vor weiteren Übergriffen zu schützen.

Die Möglichkeit der kostenlosen Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes ist in vielen Fallkonstellationen gegeben. So kann insbesondere bei einem Sexualdelikt auf Antrag die Beiordnung eines anwaltlichen Beistandes im Rahmen der Nebenklage erfolgen. In den übrigen Fällen kann unter bestimmten Voraussetzungen bei einkommensschwachen Verletzten für die Hinzuziehung eines anwaltlichen Beistands Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Ebenfalls wichtig: Im Falle einer Verurteilung des Angeklagten ist dieser grundsätzlich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen. Immer wenn es um eine Sexualstraftat oder ähnlich schwerwiegende Delikte geht, ist daher die Möglichkeit einer Nebenklage gründlich zu prüfen.

Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).

Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin, Bielefeld und Oranienburg (Tel. 03301 - 53 63 00).


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