Nebenpflichten im Arbeitsverhältnis

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Heutzutage werden die arbeitsvertraglichen Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber oft auf die Erbringung der Arbeitstätigkeit und Zahlung von Arbeitslohn reduziert.

Das greift zu kurz: Die Beachtung von Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis ist oft ebenso bedeutsam. Deren Verletzung führt nicht selten zu einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht. Gut wäre es daher, um diese Nebenpflichten zu wissen, die selten im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart, gleichwohl aber zu beachten sind.

So treffen den Arbeitgeber über die Lohnzahlungspflicht hinaus Schutzpflichten gegenüber seinen Arbeitnehmern. Neben der Unfallverhütungs- und Gesundheitsschutzpflicht hat der Arbeitgeber in zumutbaren Umfang auch Obhutspflichten und Verwahrungspflichten für vom Arbeitnehmer in dem Betrieb eingebrachter Vermögensgegenstände. Im Hinblick auf den Schutz des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers trifft den Arbeitgeber eine besondere Fürsorgepflicht. Dieses Recht auf Beachtung der Menschenwürde und Entfaltung der freien Persönlichkeit ist begrenzt durch schützenswerte betriebliche Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer.

Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht, wie das Abhören von Telefonaten, der Missbrauch persönlicher Arbeitnehmerdaten sowie die systematische und permanente nicht anlassbezogene Überwachung durch Kameras, Mikrofone etc. sind unzulässig. Ebenfalls trifft den Arbeitgeber auch die Pflicht, bei Konflikten mit Arbeitskollegen durch geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen einzuschreiten. Dies gilt gerade auch in den Fällen von Mobbing, Diskriminierung oder gar tätlichen Übergriffen.

Weiterhin besteht eine Vielzahl weiterer Nebenpflichten, wie die Informationspflicht, Auskunftspflicht, Anzeigepflicht und Hinweispflicht, auf deren Erläuterung hier im Einzelnen verzichtet wird.

Die Verletzung dieser Nebenpflichten kann bei Hinzutreten weiterer Voraussetzungen u. U. zu Schadensersatzansprüchen, Unterlassungsansprüchen sowie Leistungsverweigerungsrechten des Arbeitnehmers führen.

Umgekehrt gilt dies auch für Verletzung von den Arbeitnehmer treffenden Nebenpflichten. Auch hier wird dies je nach Lage der weiteren Umstände mit Schadensersatzansprüchen und Unterlassungsansprüchen des Arbeitgebers sowie der Möglichkeit der Beendigungskündigung durch den Arbeitgeber sanktioniert.

Als Arbeitnehmernebenpflichten zu nennen sind hier neben der Verpflichtung, die Arbeitskraft zu erhalten, vor allem die Loyalitätspflicht sowie und Rücksichtnahmepflicht. So hat der Arbeitnehmer insbesondere die vorgegebene betriebliche Ordnung zu wahren. Alkohol im Betrieb, die Beachtung eines Rauchverbots zum Nichtraucherschutz, die Belästigung von Mitarbeitern, Diskriminierung oder Mobbing, also jede den Betriebsfrieden störende Betätigung hat der Arbeitnehmer zu unterlassen.

Weiter trifft den Arbeitnehmer die Pflicht, das Unternehmen, für das er tätig ist, zu fördern und zu schützen. So hat er bei unvorhersehbaren Ereignissen auch übervertragliche Notarbeiten zu verrichten. Das Unternehmenseigentum hat er zu schützen, bei erkennbar drohendem Schaden für das Unternehmen besteht eine Anzeige- und Schadensabwendungspflicht. Geschäftsgeheimnisse sind zu hüten, Geschäftsunterlagen sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses herauszugeben. Meinungsäußerungen, die unternehmensschädlich, ehrverletzend oder unwahr sind, sind unzulässig. Weiter unzulässig ist die Annahme von Schmiergeldern. Arbeitnehmer haben auch in der Öffentlichkeit, insbesondere wenn sie als leitende Angestellte Repräsentant des Unternehmens sind, das Ansehen ihres Arbeitgebers zu wahren.

Die hier nicht abschließend aufgezählten Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind vielfältig. Deren Verletzung kann für beide Seiten folgenreich sein.

Um kosten- und zeitaufwendige juristische Auseinandersetzungen vor den Arbeitsgerichten möglichst zu vermeiden, wäre es den Arbeitsvertragsparteien, Arbeitgebern wie Arbeitnehmern, anzuraten, oftmals vorher innezuhalten und beabsichtigtes Verhalten oder Vorhaben, durch die Brille des jeweils anderen mit dem gebotenen Einfühlungsvermögen zu betrachten.

Fragen wie „Wie würde ich das sehen, wenn ich Vorgesetzter oder Chef wäre?“ oder „Würde mir das gefallen, was hätte ich vielleicht dagegen, wenn ich der betroffene Arbeitnehmer wäre?“ und deren objektive und ehrliche Beantwortung könnten als Wegweiser hilfreich sein.

(Autor: Rechtsanwalt German Hartmann)


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