Nebenverdienst nach Pensionierung

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Ein in RLP verbeamteter Lehrer ist am 01.08.2013 pensioniert worden und hat einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb, dessen Gewinn er der OFD mitteilen soll.

In welcher Höhe darf er jährlich hinzuverdienen, ohne Abzüge an der Pension zu haben?

Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze. Nach Erreichen der Altersgrenze wird nur Einkommen, das im öffentlichen Dienst erzielt wird, angerechnet. Der Umfang des anzurechnenden Einkommens richtet sich nach der Art der Tätigkeit.

Der Einkommensbegriff in der Beamtenversorgung entspricht nicht dem Einkommensbegriff im Steuerrecht.

Zum Erwerbseinkommen zählen:

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich der Abfindungen,
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
  • Gewerbebetrieb und
  • Land- und Forstwirtschaft.

Da hier ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb geführt wird, ist die letzte Alternative einschlägig.

Die Höchstgrenze für Ruhestandsbeamten (außer Schwerbehinderte und Dienstunfähige unter der Regelaltersgrenze) sind die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der jeweils erreichten Besoldungsgruppe. Die Mindestkürzungsgrenze ist der Betrag des Eineinhalbfachen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4.

Zur Höchstgrenze wird der jeweils zustehende Unterschiedsbetrag sowie ein Betrag in Höhe von monatlich 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres hinzugerechnet.

Zur besseren Veranschaulichung hier ein Beispiel:

Ruhestandsbeamter bei Erreichen der Höchstgrenze:

Ein lediger Ruhestandsbeamter bezieht monatlich Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit.

Höchstgrenze (Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe): 2989,67 Euro

Tatsächliches Ruhegehalt des Beamten: 2 020,59 Euro

Einkommen: 1 500,00 Euro

Gesamteinkommen: 3 520,59 Euro

Das Gesamteinkommen übersteigt die Höchstgrenze um 530,92 Euro.

Ruhegehalt: 2 020,59 Euro

abzüglich des übersteigenden Betrags (530,92 Euro) ist gleich

Zahlbetrag des Ruhegehalts: 1 489,67 Euro.


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