Negative Bewertung bei Google, Jameda, Facebook, Amazon, YELP & Co. löschen lassen

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Als Fachanwälte für Medienrecht und IT-Recht haben wir seit Jahren Mandanten, die negative Bewertungen ihres Unternehmens, ihrer Arztpraxis oder ihres Onlineshops löschen lassen möchten. 

Vorab: Wenn Sie eine negative Bewertung entfernen lassen möchten, lassen Sie sich zunächst durch spezialisierte Fachanwälte beraten. Eine „Klarstellung“ der Angelegenheit „auf eigene Faust“ kann die Chancen der Löschung verschlechtern oder die Möglichkeit der Abwehr ausschließen.

Welche Bewertungen können gelöscht werden?

Grundsätzlich können Bewertungen gelöscht werden, die Schmähkritik oder unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten.

  • Löschung einer schlechten Bewertung mit unwahrer Tatsachenbehauptung: Enthält eine Bewertung eine falsche Tatsachenbehauptung, so ist das Portal verpflichtet, die Bewertung zu entfernen. Dies hat wenig überraschend das OLG Hamm in Bezug auf eine Bewertung auf dem Ärzteportal Jamda entschieden. In dem konkreten Fall, der eine einstweilige Verfügung betraf, hat das OLG Hamm z. B. die Aussage einer Patientin, es habe keine Aufklärung stattgefunden, als unwahre Tatsachenbehauptung angesehen. Dies ergab sich in dem konkreten Fall aus den zur Akte gereichten Patientenunterlagen. Jameda war daher zu untersagen, eine solche falsche Tatsache zu veröffentlichen.
  • Löschung einer schlechten Bewertung mit Schmähkritik: An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind allerdings strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde. Der BGH hat zu den Grenzen der Schmähkritik entschieden: Erst, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (vgl. BGH, NJW 2009, Seite 3580).

Auch eine vollständige Löschung eines Profils auf einer Bewertungsplattform ist möglich

Möchte ein Arzt z. B. nicht im Rahmen eines Basisprofils bei Jameda geführt werden, ist auch eine vollständige Löschung möglich. Der BGH begründet dies mit der fehlenden Stellung von Jameda als „neutraler“ Informationsmittler.

Auf welchen Plattformen können Bewertungen gelöscht werden?

Grundsätzlich gelten die vorgenannten Ausführungen für sämtliche Plattformen im Internet, die Bewertungen zulassen. 

Kann der Betroffene den Bewertenden identifizieren, sollte die Ansprüche zunächst gegenüber dem Absender der Bewertung geltend gemacht werden. 

Kann der Absender der Bewertung nicht ausfindig gemacht werden, können Ansprüche auch gegen den Plattformbetreiber (z. B. Jameda), den Betreiber der Handelsplattform (z. B. Amazon) oder auch gegen den Betreiber der Suchmaschine (z. B. Google) geltend gemacht werden. Wir beraten Sie hierzu bundesweit. 

Rufen Sie an oder nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung via E-Mail. Hierzu können Sie uns die Bewertung und Ihre Sicht der Bewertung schicken – wir melden uns umgehend bei Ihnen.


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