Negative Google Bewertungen löschen lassen!

  • 2 Minuten Lesezeit

Internetbewertungen spielen mittlerweile eine wichtige Rolle für potenzielle Kunden, Auftraggeber oder Patienten. Eine negative Bewertung ist nicht nur ärgerlich, sie kostet im Ergebnis auch Umsatz. Die Suchmaschine Google rankt die Suchtreffer von Unternehmen, deren Produkte und Dienstleistungen gut bewertet sind, mittlerweile höher.

Bei der Suche nach Ihrem Unternehmen oder Ihrer Praxis über die Suchmaschine Google findet sich Ihr Eintrag bei Google MyBusiness. Hier stellt sich bereits vielfach die Frage, ob eine Listung Ihres Unternehmens über Google MyBusiness überhaupt hingenommen werden muss, wenn Sie den Eintrag nicht selbst erstellt haben:

Der Bundesgerichtshof hat in den Jahren 2009 und 2014 dazu geurteilt (BGH „Spickmich“-Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/18 und Urteil vom 23.09.2014 – VI ZR 358/13), dass sich Ärzte, Unternehmen oder Selbstständige auf öffentlichen Bewertungsportalen bewerten lassen müssen. Im Jameda-Urteil aus dem Jahr 2018(Az. VI ZR 30/17 ) schränkte der BGH die bisherige Auffassung dahingehend ein und machte deutlich, dass die Meinungsfreiheit nicht alle Geschäftsmodelle im Netz stützt. Datenschutzrechtlich wird dem Ganzen ein Ende gesetzt, wenn das Portal die Daten zu kommerziellen Zwecken verwendet. Die Besonderheit hatte darin bestanden, dass Jameda automatisch angefertigte Profilseiten als Werbeplattform für konkurrierende Ärzte, den zahlenden Kunden von Jameda, nutzte. An der grundsätzlich zulässigen „Zwangslistung“ auf Bewertungsportalen ändert dies jedoch nichts.

Ein Entfernen negativer Bewertungen auf eigene Faust gestaltet sich meist schwierig. Die meisten Mandanten klicken den “Missbrauch-melden-Button“, füllen das jeweilige Formular aus und senden Google eine Nachricht. Hierauf erfolgt dann eine automatische oder überhaupt keine Antwort.

Wir kontaktieren die Google LLC direkt und fordern auf offiziellem Wege zur Löschung und ggf. Sperrung von Profilen und/oder Erteilung von Auskünften auf.

Inhaltlich ist eine Bewertung jedenfalls dann zu löschen, wenn ihr keinerlei Kontakt mit ihrem Unternehmen bzw. Ihrer Praxis zugrunde lag, sie also frei erfunden ist und/oder unwahre Tatsachenbehauptungen enthält. Auch wenn es sich um reine Meinungsäußerungen handelt, sind klare Grenzen zu ziehen. Unsachliche Schmähkritik muss nicht geduldet werden.

Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Sarah Op den Camp

Beiträge zum Thema