Negative Schufaeinträge – Vorzeitige Löschung mithilfe eines Anwalts

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Ein negativer Schufaeintrag ist für den Einzelnen nicht nur ärgerlich, sondern kann große Probleme bei dem Abschluss eines Vertrages sowie bei der sonstigen Teilnahme am Wirtschaftsleben und im Zahlungsverkehr bereiten. Eine schlechte Bonität bzw. ein schlechter Scorewert bei der Schufa führt in vielen Fällen dazu, dass ein Kreditvertrag, Mietvertrag, Leasingvertrag, Mobilfunkvertrag, Autokreditvertrag und weitere abgelehnt werden.

Oft ist ein spezialisierter Anwalt, der die rechtliche Vorgehensweise und die Möglichkeiten gegen negative Schufaeinträge kennt, erforderlich um eine Berichtigung falscher – bzw. eine vorzeitige Löschung negativer Einträge gegenüber der Schufa durchzusetzen.

 

1. Was Betroffene gegen einen negativen Schufaeintrag bzw. negativem Schufa-Score tun können

Fällige und ausstehende bzw. offene Rechnungen sollten unverzüglich bezahlt werden. Zahlungsrückstände und Mahnungen sollten nicht riskiert werden. Solange Rechnungen nicht beglichen sind, wird eine (vorzeitige) Löschung negativer Schufa-Einträge in der Regel nicht möglich sein.

Im Rahmen der eingeholten Schufaauskunft (Eigen- bzw. Selbstauskunft) sollten Betroffene ihre gespeicherten Schufadaten überprüfen. Stimmen Vor- und Nachname, Adressangaben, das Geburtsdatum? Derartige Fehler begründen problemlos einen sofortigen Berichtigungsanspruch gegenüber der Schufa. Es gibt weitere Situationen, in denen Negativeinträge zulasten des Betroffenen zu Unrecht eingetragen wurden. Nicht nur der Schufa, sondern auch den einmeldenden Unternehmen, die Kundendaten weitergeben, können Fehler unterlaufen. Ein Anwalt kann kompetent darüber aufklären und beraten, welche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Unternehmen wie ein Mobilfunkanbieter, eine Bank, ein Inkassounternehmen, ein Versandhändler, ein Leasingunternehmen etc. negative Informationen über die eigenen Kunden der Schufa melden darf. An erster Stelle begründen Verstöße des jeweiligen Unternehmens gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen einen Anspruch auf Berichtigung oder Löschung falscher Schufaeinträge.

Jeder hat gemäß Art. 15 DS-GVO ein Recht auf Auskunft gegenüber der Schufa. Diese datenschutzrechtliche Auskunft ist für den Betroffenen grundsätzlich kostenlos. Die Schufa muss die beantragte Auskunft erteilen. Auf Grundlage der eingeholten Auskunft kann ein kompetenter Anwalt rechtlich überprüfen, welche gespeicherten Daten einen negativen Eintrag darstellen und welche Daten neutral oder sogar als positiv bewertet werden können. Denn nicht jeder Schufaeintrag ist automatisch und gezwungenermaßen negativ. Also muss auch nicht jeder Eintrag berichtigt oder gelöscht werden.

 

2. In welchen Fällen ein negativer Schufaeintrag rechtmäßig ist

Unternehmen dürfen negative Informationen an die Schufa melden, wenn ein vertragswidriges Verhalten des Betroffenen vorliegt, d.h. wenn fällige Forderungen nicht beglichen werden, d.h. Zahlungsausfälle vorliegen oder Zahlungen zu spät erfolgen, weil etwa Zahlungserinnerungen ignoriert werden, Mahnungen mehrfach erfolgen und es schlussendlich zu einem gerichtlichen Mahnverfahren kommt. Zusätzlich müssen jedoch weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein negativer Schufaeintrag erfolgen dar. Ein spezialisierter Anwalt kann das Vorliegen sämtlicher erforderlicher Voraussetzungen prüfen.

Vorsicht ist auch geboten, wenn ein Gerichtsvollzieher tätig wird. Die sogenannte Nichtabgabe der Vermögensauskunft führt nicht nur zu einem Eintrag im Schuldnerregister der zentralen Vollstreckungsgericht der Länder, sondern automatisch auch zu einem negativen Schufaeintrag. Allein dieser Eintrag, der auf Nichtabgabe der Vermögensauskunft zum einem Eintrag im gerichtlichen Schuldnerregister führt, hat zur Folge, dass der Betroffene in der Schufa den schlechtmöglichsten Scorewert erhält.

 

3. Welche Löschfristen gelten

Bei fälligen, offenen und unbestrittene Forderungen bleiben personenbezogene Daten gespeichert, solange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde. Die Notwendigkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils drei Jahre (taggenau) nach dem jeweiligen Ereigniseintritt (z.B. erstmalige Einmeldung der Forderung oder Saldenaktualisierung) überprüft. Eine Löschung der personenbezogenen Daten erfolgt taggenau drei Jahre nach Ausgleich der Forderung.

Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte werden drei Jahre und zwar taggenau nach Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der Auskunftei eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen bzw. mitgeteilt wird.

Informationen über (Verbraucher- bzw. Regel-)Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht. Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht.

Ein Anwalt kann bei Unsicherheiten zur Frage der Löschfristen helfen und diese überprüfen.

 

Ein kompetenter Anwalt kann für den Betroffenen effektiv die erforderlichen Schritte der (1) Einholung der Eigen-bzw. Selbstauskunft, der (2) rechtlichen und tatsächlichen Überprüfung der gespeicherten personenbezogenen Daten bei der Schufa, der (3) Identifizierung der Unrichtigkeiten bzw Fehler, der (4) Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche auf Berichtigung und Löschung gegenüber dem Verantwortlichen übernehmen und auf diese Weise dem Betroffenen zu seinem Recht auf (vorzeitige) Löschung eines negativen Schufaeintrags bzw. zu dessen Berichtigung verhelfen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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