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Vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis ⚠️

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Viele Mandanten leiden unter den negativen Folgen von SCHUFA-Einträgen durch Einträge im Schuldnerverzeichnis, die ihre finanziellen und geschäftlichen Möglichkeiten stark einschränken. Eine vorzeitige Löschung solcher Einträge im Schuldnerverzeichnis ist unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa der vollständigen Befriedigung des Gläubigers, möglich. Der § 882e Abs. 3 ZPO regelt die Gründe für eine solche Löschung. Für den Löschungsprozess sind spezifische Dokumente, wie eine Bestätigung des Gläubigers über die vollständige Befriedigung und die „Eintragungsanordnung“, erforderlich. Da die Verfahren ohne juristische Kenntnisse komplex sein können und von Gericht zu Gericht variieren, wird anwaltliche Hilfe empfohlen. Die Bearbeitungszeit für eine Löschung beträgt in der Regel mehrere Wochen. Nach erfolgreicher Löschung ist es ratsam, eine Löschungsbestätigung an die SCHUFA zu senden, um eine Aktualisierung des Scorewerts zu beschleunigen und Diskrepanzen zu vermeiden. Die Unterstützung durch einen erfahrenen Anwalt kann den Prozess erheblich vereinfachen und beschleunigen. Bei Bedarf an anwaltlicher Unterstützung in solchen Angelegenheiten biete ich meine Dienste bundesweit an und freue mich über eine Kontaktaufnahme per E-Mail an feil@recht-freundlich.de.

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Bei mir rufen viele Mandanten an, die SCHUFA-Einträge wegen Veröffentlichung in dem Schuldnerverzeichnis haben.

Der Effekt bei der SCHUFA ist heftig: Der Scorewert, sprich die Bewertung der Bonität der Betroffenen, ist aufgrund der Einträge im Schuldnerverzeichnis sehr schlecht und hindert finanzielle und geschäftliche Aktivitäten der Betroffenen. Es kann kein Handyvertrag abgeschlossen werden und kein Kredit bei einer Bank genommen werden. Stets kommt die gleiche Auskunft: Wenn Ihr Scorewert bei der SCHUFA besser wäre, wäre in Handyvertrag oder ein Kredit möglich. Wegen der Einträge und des schlechten Scorewerts kann aber ein Handy oder ein Kredit nicht gewährt werden.

Es stellt sich die Frage, ob eine vorzeitige Löschung eines Schuldnerverzeichniseintrags möglich ist.

Vorzeitige Löschung eines Eintrags im Schuldnerverzeichnis möglich?

Diese Frage kann auf jeden Fall mit „ja“ beantwortet werden. Es gibt eine entsprechende gesetzliche Regelung in § 882e Abs. 3 ZPO. Dort sind die verschiedenen Gründe aufgeführt, wann eine vorzeitige Löschung möglich ist.

In den wenigsten Fällen erfolgte ein fehlerhafter Eintrag oder der Eintragungsgrund fällt weg.

In den meisten Fällen ist eine vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis möglich, weil der Gläubiger mit seinen Forderungen vollständig befriedigt ist.

Allerdings erfolgt dann keine automatische Löschung im Schuldnerverzeichnis und auch keine automatische Löschung bei der SCHUFA. Hier müssen Betroffene von sich aus aktiv werden. Da die Wege ohne juristische Kenntnisse für viele Betroffene schwer zu durchschauen sind, empfiehlt sich anwaltliche Unterstützung und Hilfe.

Wichtig ist, dass ein Gläubiger nicht verpflichtet ist, dem Schuldnerverzeichnis die Befriedigung, sprich den vollständigen Ausgleich der Forderung nebst Zinsen und weiteren Kosten mitzuteilen.

Welche Unterlagen sind für eine vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis notwendig?

Um eine Löschung eines Eintrags im Schuldnerverzeichnis zu erreichen, wird zunächst die Bestätigung des Gläubigers benötigt, dass eine vollständige Befriedigung erfolgt ist. Ein Schuldner hat Anspruch auf eine Zahlungsquittung des Gläubigers gem. § 757 Abs. 2 ZPO. Ohne diese Bestätigung ist eine Löschung nicht möglich. Weiterhin empfiehlt es sich, die sogenannte „Eintragungsanordnung“ ebenfalls bereitzuhalten und dem beauftragten Anwalt zu übermitteln. Dem Gericht ist weder das Aktenzeichen noch der Titel bekannt, aus dem vollstreckt wurde. Daher ist es nicht ausreichend, dem Gericht einfach eine Quittung und einen Zahlungsbeleg zu übermitteln. Weitere Informationen sind notwendig. Stellenweise gibt es unterschiedliche Handhabungen der Gerichte, sodass ggf. weitere Unterlagen und Informationen bereitzuhalten sind. Teilweise wird gefordert, dass der entwertete Originaltitel übersandt wird.

Ein qualifizierter Anwalt, der regelmäßig mit Löschungen in Schuldnerverzeichnissen betraut ist, kann Ihnen über die regionalen Besonderheiten Auskunft geben.

Wie schnell ist eine Löschung eines Eintrags im Schuldnerverzeichnis möglich?

Eine Löschung eines Schuldnerverzeichniseintrags kann nicht innerhalb weniger Stunden erfolgen. Die Unterlagen werden vom Gericht geprüft. Dies kann durchaus mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Wenn es darüber hinaus noch notwendig ist, beispielsweise vom Gerichtsvollzieher weitere Informationen abzufordern, zieht sich das Verfahren durchaus in die Länge. Gehen Sie also von einer Bearbeitungszeit von mehreren Wochen aus.

Wie erhalte ich Nachricht von der Löschung eines Schuldnerverzeichniseintrags?

Wenn alle Unterlagen dem Gericht vorliegen und eine Löschung vorgenommen wird, erhält der Schuldner eine schriftliche Mitteilung darüber. Im Bundesportal erfolgt dann die Löschung automatisch. Nach meiner Erfahrung ist es gut, der SCHUFA eine entsprechende Löschungsbestätigung des Gerichts ebenfalls zu übersenden. Zumeist erfolgt aber ein schneller Abgleich, sodass dann die aktualisierten Daten der SCHUFA vorliegen.

Stellenweise gibt es dann eine Diskrepanz in den zeitlichen Abläufen bei dem Scorewert. Die SCHUFA behauptet, dass nicht täglich eine Neuberechnung des Scorewerts erfolgt. Möglicherweise ist es dann notwendig, weitere Korrespondenz zu führen, um eine vorzeitige Aktualisierung des Scorewerts zu erreichen. Anderenfalls wäre dann der Eintrag auf dem Schuldnerverzeichnis bei der SCHUFA gelöscht, der Bonitätsindex aber nach wie vor schlecht. Eine solche Situation sollte vermieden werden.

Ist anwaltliche Hilfe bei der Löschung eines Schuldnerverzeichniseintrags sinnvoll?

In der Praxis beobachte ich, dass häufig nicht alle Unterlagen vorliegen, die zur Löschung eines Eintrags im Schuldnerverzeichnis sinnvoll sind. Teilweise ist unbekannt, welcher Gerichtsvollzieher mit Zwangsvollstreckungen beauftragt war, und Eintragungsanordnungen liegen nicht vor. Dann ist es zunächst Aufgabe des Anwalts, die entsprechenden Informationen und Unterlagen zu beschaffen, die für die Löschung im Schuldnerverzeichnis notwendig sind. Da Betroffenen vielfach die Abläufe nicht bekannt sind, ist eine anwaltliche Unterstützung hilfreich und sinnvoll. Insbesondere wenn eine möglichst schnelle Löschung im Schuldnerverzeichnis angestrebt wird, bewährt sich die anwaltliche Unterstützung.

Gerne können Sie sich als Betroffene oder Betroffener an mich wenden, wenn Sie eine Löschung eines negativen Eintrags im Schuldnerverzeichnis und der entsprechenden negativen Einträge bei der SCHUFA erreichen wollen. Ich unterstütze Sie bundesweit bei einer schnellen Bearbeitung. Mein Honorar können Sie per E-Mail erfragen. Ich freue mich auf Ihre Nachricht an folgende E-Mail-Adresse: feil@recht-freundlich.de.

Foto(s): Rechtsanwalt Thomas Feil

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