Negativeintrag der Collectia GmbH durch die Schufa Holding AG gelöscht.

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Bereits im Jahr 2020 berichtete wir über die Löschung von negativen Einträgen bei der Schufa Holding AG, welche auf eine Eintragung der Collectia GmbH zurückzuführen waren. Auch im Frühjahr 2021 meldete sich erneut ein Betroffener eines solchen Eintrages.

Fitnessstudio - „Widerspruch“ -  Negativeintrag

Der Eintrag wurde wohl am 02.02.2021 vorgenommen und belief sich auf eine Forderung über 70,00 Euro. Hintergrund war eine Hauptforderung der FitX Deutschland GmbH in Höhe von 22,92 Euro, fußend auf einem Mitgliedsbeitrag in Höhe von 15,00 Euro.

Im September 2020 kam es im Vertragsverhältnis zwischen dem Betroffenen und der FitX Deutschland GmbH offenkundig zu einer Rücklastschrift. Der Vorgang wurde im Oktober 2020 sodann unmittelbar an die Collectia GmbH abgegeben.

Der Betroffene hat der Forderung unter dem 10.11.2020 vollumfänglich unter Verweis auf die Schadensminderungsobliegenheit eines Inkasso-Unternehmens sowie dazugehörige Rechtsprechung widersprochen. Grund dafür war, dass der Betroffene der Auffassung war, dass für die Durchsetzung dieser Forderung kein Inkasso-Unternehmen notwendig gewesen wäre.

Die Hauptforderung wurde vom Betroffenen vorsorglich am 11.11.2020 ausgeglichen. Gleichwohl wurde der restliche Betrag (Mahnkosten, etc.) weiter verfolgt. Dies führte letztlich zum SCHUFA-Eintrag.

Löschung durch Schufa, keine Reaktion der Collectia

Die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte aus Berlin hat eine langjährige Erfahrung mit negativen Einträgen bei Auskunfteien. Im April wurden sowohl die Collectia GmbH als auch die Schufa Holding AG per Fax kontaktiert und über den Sachverhalt informiert.

Etwas überraschend hat sich die Collectia GmbH bis zum heutigen Zeitpunkt (28.05.2021) nicht bei der Kanzlei AdvoAdvice gemeldet, obwohl zwischenzeitlich sogar an die Bearbeitung erinnert wurde. Die Schufa Holding AG zeigte dagegen bereits Mitte Mai die Löschung des negativen Eintrages an.

Der zuständige Rechtsanwalt Dr. Tintemann wies nach der Löschung auf folgendes hin: 

„Sinn und Zweck der Übermittlung von Daten an Auskunfteien liegt maßgeblich darin, dass vor zahlungsunfähigen oder -unwilligen Schuldnern gewarnt werden soll. Diese Bewertung muss maßgeblich von der Hauptforderung ausgehen. Insbesondere wenn die Berechtigung zur Nachforderung von Mahnkosten in Frage steht, ist nach unserer Erfahrung ein negativer Eintrag nur sehr schwer zu rechtfertigen.“

Fazit

Nicht jeder Zahlungsverzug führt automatisch dazu, dass eine Datenübermittlung an Auskunfteien berechtigt erfolgt. Es ist immer auch eine Frage zu prüfen, ob die Forderung berechtigt war oder ob man zumindest über die Berechtigung gestritten hat. Eine konkrete Prüfung des Einzelfalles kann daher einen Fall immer wieder zugunsten der Betroffenen entscheiden. AdvoAdvice prüft daher in die Tiefe und ermittelt den Sachverhalt. Dies führt oftmals zu einem Löscherfolg. 

Gewarnt werden muss in diesem Zusammenhang vor Musterschreiben aus dem Internet oder Anbietern, die lediglich ein pauschales Schreiben oder sogar noch eine Beschwerde an die Schufa Holding AG per Email versenden. Dies führt auch nicht zu einem Löscherfolg und führt zu Zeitverlust und erhöhten Kosten. 

Foto(s): https://pixabay.com/de/users/mastertux-470906/


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