Negele Zimmel Greuter verschicken Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

  • 3 Minuten Lesezeit

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung d. Negele Zimmel Kremer Greuter Rechtsanwälte wegen öffentlicher Zugänglichmachung von pornografischen Filmwerken in Internettauschbörsen im Auftrag von Orion Versand GmbH und INO Handels u.Vertriebs GmbH u.a.: Neue Abmahnwelle am 09.03.2009 gestartet.

Wie bereits in meinen letzten Fachartikeln in Sachen Abmahnung Negele Zimmel Kremer Greuter berichtet wurde, erhielten viele Internetanschlussinhaber  von den Rechtsanwälten Negele Zimmel Kremer Greuter aus Augsburg eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. Die neuen Abmahnungen vom 09.03.2009 werden u.a. im Auftrag von Orion Versand GmbH und INO Handels & Vertriebs GmbH verschickt.

Bekanntlich werden die Betroffenen mit der Begründung abgemahnt, die Mandantschaft der Negele Zimmel Kremer Greuter Rechtsanwälte sei Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem abgemahnten Filmwerk.

Es wird ferner behauptet, dass im Rahmen des eDonkey2000-Netzwerkes einem so genannten Peer-to-Peer Netzwerk von dem Internetanschluss des Betroffenen Anschlussinhabers ausgehend das abgemahnte Filmwerk ohne Erlaubnis der Mandantschaft der Negele Zimmel Kremer Greuter Rechtsanwälte einer Vielzahl anderer Nutzer zum Download angeboten zu haben.

Es wird dann weiter behauptet, dass die in der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung genannten Daten nebst weiteren Einwahlen beweissicher festgestellt und dokumentiert worden sei. Die Daten seien mittels einer speziell entwickelten Antipiracy-Technologie der Firma Media Protector GmbH, Augsburg, festgestellt und dokumentiert worden. Damit seien ohne Ausnahme korrekte und gerichtsverwertbare Ergebnisse erzielt worden.

Als Nutzer des P2P-Netzwerkes habe der Betroffene durch das Herunterladen und gleichzeitige Anbieten von dem in der Abmahnung genannten Filmen (Pornofilme) Nutzungsrechte der von den Negele Zimmel pp Rechtsanwälte vertretenen Rechteinhaber verletzt.

Von den Betroffenen wird deshalb mit der Begründung der angeblichen Störerhaftung des Anschlussinhabers neben der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe von 10.000,- € für jeden Fall der Zuwiderhandlung auch Ersatz der Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz von in der Regel pauschal 700,- € bzw. neuerdings 800,- €.

Die Abmahnungen sind inhaltlich identisch.

  • Eines vorweg: Der immer wieder zu lesende „Trick gegen die Abmahnung", in dem wegen fehlender Vorlage der Originalvollmacht die Abmahnung nach § 174 BGB zurückgewiesen werden könne, ist rechtlich ohne Belang. Der BGH und die überwiegende Instanzrechtsprechung haben längst entschieden, dass bei der Abmahnung im gewerblichen Rechtsschutz die Vorlage einer Originalvollmacht nicht erforderlich ist, da die Abmahnung nur dazu dient, dass der Rechtsverletzer die Gelegenheit erhält, den Rechtsverstoß durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung außergerichtlich beizulegen. Insofern kann die Abmahnung also nicht bereits wegen fehlender Originalvollmacht wirksam zurückgewiesen werden.
  • Zur Rechtslage verweise ich auf meine letzten einschlägigen Fachartikel. Auffallend ist erneut, dass oft pornografische Filme „der untersten Schublade" abgemahnt werden. Diese Filme weisen meines Erachtens die notwendige Gestaltungshöhe nach § 2 UrhG nicht auf. Die Filme sind daher in Einzelfälle meines Erachtens zumindest nicht nach § 2 Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt. Jedoch kommt ein urheberrechtlicher Laufbildschutz des Filmherstellers in Frage.
  • Des Weiteren liegen mir erneut Beweise darüber vor, dass die Pornofilme unter falschen Dateibezeichnungen in vermeintlich harmlosen Dateien, wie etwa Nachrichtenberichte und Zeichentrickfilme oder Kochrezepte versteckt sind und offenbar zielgerichtet von unbekannten Personen in Tauschbörsen unter falschem Dateinamen verbreitet werden. Nicht selten höre ich Aussagen meiner Mandanten, dass die Filmdatei völlig unbekannt ist und sich nicht auf dem Rechner befindet.
  • Die Gefahr von Folgeabmahnungen ist bei den Abmahnungen der Rechtsanwälte Negele Zimmel Kremer Greuter vorhanden. Denn jeder einzelne Film wird zum Gegenstand einer Abmahnung gemacht. Folgeabmahnungen können verhindert werden. Eine Verhinderung von Folgeabmahnungen ist allerdings nur möglich, wenn alle einschlägigen Rechteinhaber, die von den Rechtsanwälten Negele Zimmel Kremer Greuter vertreten werden, bekannt sind. Da der Unterzeichner sehr viele Betroffene vertritt und daher die Rechteinhaber bekannt sind, können entsprechende Maßnahmen zur Verhinderung von Folgeabmahnungen getroffen werden.

Keinesfalls sollten die Betroffenen ungeprüft den geforderten Betrag von 700,- € bzw. 800,- € bezahlen.

Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)

Rechtsanwalt

www.ra-weiner.de

Hier geht es zum Kanzleiprofil.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Weiner LL.M.

Beiträge zum Thema