Netz-Ausfall= Schadensersatz

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Fällt der Anschluss bei einem Internet-Nutzer aus, hat er laut Bundesgerichtshof Anspruch auf einen Schadensersatz. Der BGH entschied, dass der Zugang ins Internet auch im privaten Bereich von zentraler Bedeutung sei. Deshalb besteht auch ohne Nachweis eines konkreten Schadens ein Ersatzanspruch, wenn die Nutzungsmöglichkeit entfällt. Für den Telefonanschluss gilt das gleiche, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.

Somit zählen Telefon und Internet zu den wenigen Wirtschaftsgütern, bei denen sich ein Ausfall typischerweise „auf die materielle Grundlage der Lebenserhaltung signifikant auswirkt". Bei Ausfall der bloßen Nutzungsmöglichkeiten, ist dies die Voraussetzung für einen Ersatzanspruch. Bisher war dies vor allem für die Nutzung von Wohnhäusern und Kraftfahrzeugen anerkannt.

Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.



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