Neue Angemessenheitswerte der Stadt Dresden für Kosten der Unterkunft rechtmäßig?

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Bereits in unserem Newsletter vom 03.02.2011 hatten wir darüber berichtet, dass das Konzept der Landeshauptstadt Dresden zur Angemessenheit von Wohnkosten nicht den Vorgaben des Bundessozialgerichtes entspricht. Nunmehr hat die Stadt Dresden mit Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 aufgrund eines Gutachtens des Institutes Wohnen und Umwelt GmbH (IWU) folgende neue Angemessenheitswerte für die Kosten der Unterkunft beschlossen.

Personenhaushalte (PHH)

Richtwerte Bruttokaltmiete in Euro

1-PHH

276

2-PHH

347

3-PHH

430

4-PHH

512

5-PHH

598

für jede weitere Person

63

Diese Beträge gelten rückwirkend ab dem 01.12.2010. Dementsprechend besteht zunächst ein Anspruch darauf, die Bescheide, welche eine geringere Kostenübernahme ausweisen, durch einen Überprüfungsantrag einer Änderung auf mindestens diese angegebenen Werte zuzuführen (siehe Newsletter Nr. 12/2011).

Es besteht jedoch die Frage, ob diese Werte nun tatsächlich rechtmäßig sind. Durch das Sozialgericht war zu prüfen, ob das vorgelegte Gutachten den Vorgaben des Bundessozialgerichtes an ein sog. schlüssiges Konzept entspricht.

Die ersten Entscheidungen des Sozialgerichtes Dresden zu dieser Frage liegen nunmehr vor. Zu Gunsten der Hilfebedürftigen hat das Sozialgericht Dresden in einigen Entscheidungen erhebliche Zweifel an dem neuen Konzepts geäußert (u. a. Beschluss SozG Dresden vom 16.12.2011, Az.: S 10 AS 6969/11 ER). Daraufhin hat die Stadt mit einer Stellungnahme der IWU vom 16.02.2012 reagiert, wonach sämtliche Kritikpunkte ausgeräumt sein sollen. Mit Urteil vom 28.02.2012 kommt das Sozialgericht Dresden (Az.: S 29 AS 7574/10) jedoch zu der Ansicht, dass die vorgelegte Stellungnahme die geäußerten Bedenken des Sozialgerichtes Dresden nicht ausräumen kann.

Dies hat zur Folge, dass aus Sicht des Sozialgerichtes die von der Landeshauptstadt Dresden derzeit angenommenen Angemessenheitswerte nach wie vor nicht auf einem schlüssigen Konzept beruhen. Nach vorläufiger Auffassung des Sozialgerichtes werden derzeitig als Kappungsgrenze bestimmte Mittelwerte aus dem Gutachten der IWU verwendet. Für einen Ein-Personen-Haushalt ergibt sich beispielsweise bei einer zu bewilligenden Wohnungsgröße von 45 qm unter Berücksichtigung eines Mittelwertes von 6,65 EUR/qm ein Wert von 299,25 EUR Bruttokaltmiete. Dieser Betrag wird derzeitig als durch das Jobcenter zu übernehmender Wert für die Bruttokaltmiete angenommen. Hinzuzurechnen sind stets die Heizkosten. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Mittelwerte für verschiedene Wohnungsgrößen unterschiedlich sind.

Fazit: Wer also wegen Unangemessenheit seiner Wohnung vom Jobcenter nicht die vollen Wohnkosten erhält, sollte sich vor dem Hintergrund der oben genannten Entscheidungen des Sozialgerichts Dresden dagegen wehren. Soweit noch möglich, sollte gegen Bewilligungsbescheide Widerspruch erhoben werden. Wenn die Widerspruchsfrist von einem Monat ab Zugang des Bescheides bereits verstrichen ist, kann beim Jobcenter oder Sozialamt ein sogenannter Überprüfungsantrag gestellt werden.

Wenn Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen möchten, besteht die Möglichkeit, beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu beantragen. Diesen sollten Sie sich bereits vor dem Anwaltstermin ausstellen lassen. Mit einem Beratungshilfeschein kostet Sie die anwaltliche Beratung bzw. ein Widerspruch gegen einen Bescheid nur die Eigenbeteiligung in Höhe von 10,00 EUR.

Wir können Ihnen nur empfehlen, soweit Sie vom Jobcenter oder Sozialamt Dresden nicht die vollen Wohnkosten erhalten, sich mit einem Widerspruch oder einer Klage zu wehren.

RAin Dörte Lorenz

Fachanwältin für Familienrecht, Tätigkeitsschwerpunkte Sozialrecht und Arbeitsrecht

Tel. (0351) 80 71 8-56, lorenz@dresdner-fachanwaelte.de

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