Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung: Testen ist keine Pflicht!

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Den Neuregelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung nach, müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten Schnelltests anbieten, wenn diese nicht im Homeoffice tätig sind. Daraus folgt jedoch nicht die Pflicht, sich testen zu lassen.  

Gem. § 5 I der Verordnung nach, müssen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern mindestens einmal pro Kalenderwoche Corona-Tests anbieten.  

Im Falle vom Leben in Gemeinschaftsunterkünften, bei Tätigkeiten in geschlossenen Räumen oder personennahen Dienstleistungen, die einen häufigen Kontaktwechsel mit sich bringen, sind zwei Test pro Woche anzubieten.  

Nicht vorgegeben ist dabei die Art des Tests. 

Ferner steht es den Arbeitnehmern aber grundsätzlich frei, das Angebot anzunehmen.  

 

Testzeit: Arbeitszeit oder nicht?  

Unabhängig davon, ob die Durchführung des Tests freiwillig ist oder eine einheitliche Testpflicht besteht, die Testzeit ist keine Arbeitzeit. Das Interesse an der Durchführung der Tests ist nämlich sowohl persönlich als auch allgemeiner Natur.

 

Durchführungsort: Betrieb oder Zuhause?  

Die neue Version der Arbeitsschutzverordnung sieht keinerlei Regelungen zum Durchführungsort des Tests vor, wodurch dieser Entscheidungsspielraum den Unternehmen selbst zufällt.  

Empfehlenswert ist die Durchführung der Tests Zuhause, solange keine besonderen Kenntnisse erforderlich sind. Damit werden logistische Vorbereitungen und Umsetzungsmaßnahmen möglichst geringgehalten.  

 

Datenspeicherung?  

Mitarbeiter sollten verpflichtet werden, den Arbeitgeber von einem positiven Testergebnis zu unterrichten. Aufgrund des Beschäftigtendatenschutzes ist jedoch zubeachten, dass so wenig Personen im Unternehmen von der Infektion Kenntnis erlangen sollten wie möglich.  

Die Testdaten sind vertraulich, vor allem separat von der Personalakte und besonders geschützt durch technische und organisatorische Maßnahmen, wie Zugriffs- und Berechtigungskonzepte, zu speichern.

Die zentrale Stelle des Unternehmens, welche die Daten entgegenzunehmen hat, hat den Vorgesetzten des betroffenen Arbeitnehmers lediglich darüber zu informieren, dass jener seine Arbeit nicht antreten wird.  

Nach Ablauf von 4 Monaten sollten die Daten jedoch spätestens gelöscht werden.  

 

Positives Testergebnis?  

Erlangt der Arbeitnehmer Kenntnis von einem positiven Testergebnis so hat er die Arbeitsräume zu verlassen, Kontakte zu meiden und seinen Hausarzt aufzusuchen.  

Der Arbeitgeber sollte alle Beschäftigten anweisen, sich bei einem positiven Schnelltest umgehend an das Gesundheitsamt zu wenden.  

 

Test verweigert: Wie ist zu reagieren?  

Zwar besteht keine Testpflicht, doch kann es unter Umständen zu einer erfolgreichen Durchführung arbeitsrechtlicher Sanktionen gegen Testverweigerer kommen, wenn im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung die individuellen Umstände des Unternehmens die Durchführung von Schnelltests erforderlich machen.   

Aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, welcher er nachzukommen hat, ist es die Pflicht des Arbeitgebers, das Ansteckungsrisiko zu minimieren. Dies gilt insbesondere bei hohen Inzidenzwerten oder lokalen Infektionsgeschehen.  

Damit kann der Arbeitgeber kraft seines Dirketionsrechts die Durchführung von Schnelltests anordnen. Eine mögliche Sanktionsmaßnahme wäre das Verbot des Unternehmenszutritts für Testverweigerer, sodass sie ihren Anspruch auf Lohnzahlung verlieren, wenn eine Tätigkeit im Homeoffice nicht möglich ist.  

 

Das Corona-Virus hat die Arbeitswelt immer wieder auf den Kopf gestellt und neue Lösungswege gefordert. Doch ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen niemals außer Betracht zulassen. So kann es von Vorteil sein, einen fachkundigen und erfahrenen Anwalt bei Zweifeln zu Rate zu ziehen. Gerne berät Sie  

Pinkvoss, Dahlmann und Partner PartG mbB  

Fachanwalt für Arbeitsrecht  

Martin Schütz  

Bergstraße 94 

58095 Hagen  

Tel.: 02331 / 91 67 13 

E-Mail: schuetz@pd-partner.de  

Foto(s): Markus Steur Fotografie Dortmund

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