Was bedeutet die Abmahnung im Arbeitsrecht? - Abmahnung erhalten, was jetzt?

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Wird eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, so kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen. Der Arbeitnehmer wird dadurch gewarnt und auf sein Verhalten hingewiesen.  

Grundsätzlich bedarf es vor jeder Kündigung einer Abmahnung. Doch nicht nur der Arbeitgeber kann eine solche aussprechen, auch der Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber abmahnen.  

 

Inhalt 

Durch die Abmahnung weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf sein fehlerhaftes Verhalten hin und zeigt ihm gleichzeitig auf, dies zukünftig zu ändern. Ebenso ist die Abmahnung als Warnung des Arbeitgebers zu sehen, ähnlich wie die „gelbe Karte“.  

Damit die Abmahnung als wirksam gelten kann, ist notwendig, sie so konkret wie möglich zu formulieren, beispielsweise sind Pflichtverletzungen mit Datum und Uhrzeit anzugeben und nicht pauschal als „ständiges Zuspätkommen“ zu nennen. Um Beweisschwierigkeiten aus dem Weg zu räumen, ist empfehlenswert, Fehlverhalten des Arbeitnehmers schriftlich zu dokumentieren. Gleichzeitig soll für den Arbeitnehmer aus der Abmahnung deutlich werden, welche Folgen bei wiederholtem Fehlverhalten drohen. So ist unbedingt von allgemeinen Floskeln oder unzugänglichen Umschreibungen abzusehen.  

 

Unberechtigte Abmahnung  

Eine erfolgte Abmahnung muss nicht immer berechtigt gewesen sein. Diese können unverhältnismäßig sein oder einen schweren Verstoß bemängeln, der tatsächlich nicht existierte. In einem solchen Fall gilt es den Arbeitnehmer zunächst bloß zu ermahnen.  

Liegt dann doch eine unberechtigte Abmahnung in der Personalakte, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entfernung dieser. Dem Arbeitnehmer sollen keine Nachteile bei späterer Jobsuche entstehen, indem eine ungerechtfertigte Abmahnung in der Akte vorliegt.  

 

Abmahnung oder Ermahnung  

Ist das vorliegende Schreiben nun die Abmahnung oder „nur“ eine Ermahnung?  

Grundsätzlich unterscheiden sich Abmahnung und Ermahnung durch die vorher genannten Voraussetzungen einer Abmahnung:  

1. Genaues Beschreiben des abgemahnten Verhaltens  

2. Deutliche Rüge als Vertragsverstoß und Aufforderung zum Unterlassen  

3. Androhung einer Kündigung bei Wiederholung 

Sind diese nicht gegeben, so ist von einer Ermahnung auszugehen.  

Nennt der Arbeitgeber sein Schreiben fälschlicherweise Ermahnung, obwohl es sich doch inhaltlich um eine Abmahnung handelt, so ist dies unerheblich. Trotz der Fehlbezeichnung liegt eine Abmahnung vor. 

 

Bedeutung der Abmahnung  

Doch wieso wird abgemahnt?  Zum einen ist der Arbeitnehmerschutz aufzuführen. Die Kündigung sollte immer die Ultima-ratio bleiben. Bevor also gekündigt wird, sollte versucht werden, das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten, indem man den Arbeitnehmer von seinem Fehlverhalten unterrichtet und ihn dazu anhält, dieses zu ändern. 

Zum zweiten sollte man vertragswidriges Verhalten nicht stillschweigend hinnehmen. Wird nämlich ursprünglich vertragswidriges Verhalten dauerhaft stillschweigend geduldet, so kann dies zu einer Vertragsänderung führen. Was einmal vertragswidrig war, ist es dann plötzlich nicht mehr.  

 

Abmahnung erhalten – und nun?  

Sie haben eine Abmahnung erhalten und wissen nicht, wie sie sich verhalten sollen?  

Überlegen Sie sich zunächst, ob und folgend auch wie Sie gegen die Abmahnung vorgehen wollen. Sind Sie entschlossen, so lassen sich folgende Vorgehensweisen aufführen: 

1. Unterschrift  

Verlangt man von Ihnen eine Unterschrift, durch welche Sie anerkennen, dass die Abmahnung sachlich berechtigt ist, unterschreiben Sie diese nicht. Damit wäre Ihnen jedes Recht zur Abwehr der Abmahnung genommen, Sie würden dieser vielmehr zustimmen. 

Lediglich bei Bestätigung des Erhalts der Abmahnung können Sie unterschreiben. 

2. Beweissicherung  

Empfehlenswert ist es, unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung Beweise zu sichern. Damit ist gemeint, dass bspw. Zeugen und Urkunden zusammengesucht und notiert werden. Waren Kollegen bei der vorgeworfenen Situation dabei, sprechen Sie mit ihnen und stellen Sie fest, ob diese Ihre Version der Situation bestätigen können. 

3. Gegendarstellung  

Wurde die Abmahnung der Personalakte beigefügt, kann es sinnvoll sein, eine Gegendarstellung zu verfassen und zu verlangen, dass diese ebenso beigefügt wird. Dem Arbeitnehmer kommt ein solches Recht nach § 83 II BetrVG zu. Eine Gegendarstellung ist immer möglich, auch bei berechtigten Abmahnungen. 

4. Beschwerde beim Betriebsrat 

Besteht in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat, so können Sie sich bei diesem über die unberechtigte Abmahnung beschweren und diesen um Unterstützung, als auch Vermittlung bitten, vgl. § 85 I BetrVG.  

5. Klage auf Rücknahme der Abmahnung  

War die Abmahnung nicht berechtigt, besteht ein Anspruch auf Rücknahme dieser. Wurde diese darüber hinaus auch in die Personalakte aufgenommen, so können Sie ebenso die Entfernung dieser verlangen. Diese Ansprüche können im Rahmen einer Klage durchgesetzt werden. Dann liegt es bei dem Arbeitgeber zu beweisen, dass die Abmahnung berechtigt war.  

 

Immer wieder ergeben sich Besonderheiten im Rahmen einer Abmahnung. Es gilt rechtmäßig und interessengerecht mit diesen umzugehen. Bei Fragen zum Thema Kündigung und Abmahnung, wie auch zum Arbeitsrecht allgemein, steht Ihnen  

Pinkvoss, Dahlmann und Partner PartG mbB  

Fachanwalt für Arbeitsrecht  

Martin Schütz  

Bergstraße 94 

58095 Hagen  

Tel.: 02331 / 91 67 – 13 

E-Mail: schuetz@pd-partner.de 

Jederzeit gerne zur Verfügung.  

 

 

Foto(s): Markus Steur Fotografie Dortmund

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