Neue Corona-Verordnungen für die Kreise Gütersloh und Warendorf. Was ist erlaubt, was ist verboten?

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NICHT MEHR AKTUELL !!!

Nachdem mehr als 1.500 Tönnies-Mitarbeiter positiv auf das Coronavirus getestet wurden, hat die Politik reagiert. Ministerpräsident Armin Laschet hat einen regionalen „Lockdown“ für die Kreise Gütersloh und Warendorf ausgerufen.

Doch was genau bedeutet der „Lockdown“ für die Einwohner aus Gütersloh und Warendorf? 

Dem Ausruf des „Lockdown“ folgte am 23.06.2020 der Erlass der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Regionen mit besonderem Infektionsgeschehen (Corona-Regionalverordnung-CoronaRegioVO). Die vorgenannte Verordnung gilt ausschließlich in den Gebieten des Kreises Gütersloh und des Kreises Warendorf.

Aktueller Hinweis: Die vorgenannte Verordnung wurde zwischenzeitlich geändert. Der "Lockdown" Für Warendorf wurde beendet. Seit dem 01.07.2020 bis zum 07.07.2020 gilt die geänderte Fassung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Regionen mit besonderem Infektionsgeschehen (Corona-Regionalverordnung-CoronaRegioVO). 

Weitere Aktualisierung: Das Oberverwaltungsgericht hat mit Eilbeschluss vom heutigen Tag die für das Gebiet des Kreises Gütersloh geltende nordrhein-westfälische Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Regionen mit besonderem Infektionsgeschehen (Corona-Regionalverordnung) vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Zur Begründung hat das OVG ausgeführt, dass die angegriffene Corona-Regionalverordnung nach der Prüfung im Eilverfahren voraussichtlich rechtswidrig sei. Es sei nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht mehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren, dass sich ihr Geltungsbereich auf das gesamte Gebiet des Kreises Gütersloh erstrecke. Zwar sei es zu Beginn des in Rheda-Wiedenbrück lokalisierten Ausbruchsgeschehens nicht zu beanstanden gewesen, dass der Verordnungsgeber für den gesamten Kreis kurzfristig strengere Schutzmaßnahmen als für andere Regionen Nordrhein-Westfalens ergriffen habe. Er habe so Zeit für Aufklärungsmaßnahmen gewinnen dürfen, um anschließend auf belastbarer Grundlage über die weitere Vorgehensweise zu entscheiden können. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der jetzigen gerichtlichen Entscheidung sei es aber möglich und erforderlich gewesen, eine differenziertere Regelung zu erlassen. Ausweislich der Ergebnisse der seit Entdeckung des Ausbruchs durchgeführten Massentestungen unter den Einwohnern des Kreises Gütersloh variiere die Verteilung der bestätigten Neuinfektionen innerhalb der kreisangehörigen Städte und Gemeinden erheblich. Insbesondere in den im Norden und Osten des Kreises gelegenen Städten seien nur wenige Neuinfizierungen festgestellt worden. Vor diesem Hintergrund sei nicht (mehr) ersichtlich, dass sich die dortige Gefährdungslage signifikant von derjenigen in anderen außerhalb des Kreisgebietes gelegenen Städten und Gemeinden vergleichbarer Größenordnung unterscheide. 

Es gilt somit ab sofort auch in Gütersloh ausschließlich die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS –CoV2 (Corona-Schutzverordnung – CoronaSchVO). Seit dem 01.07.2020 bis zum 15.07.2020 gilt eine neue Fassung, die unter dem nachfolgenden Link abrufbar ist 

(https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-07-01_coronaschvo_vom_01.07.2020.pdf) 

Seit dem 01.07.2020 bis zum 17.07.2020 gilt regional aber weiterhin zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gegenüber im Betrieb der Firma Tönnies am Standort In der Mark 2, 33378 Rheda-Wiedenbrück tätigen und mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen durch Absonderung in häuslicher Quarantäne eine Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Die aktuelle Fassung ist unter dem nachfolgenden Link abrufbar 

(https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/200701_av_quarantaene_beschaeftigte_toennies_und_kontaktpersonen.pdf).

Die vom Land NRW erlassene Allgemeinverfügung ersetzt eine Allgemeinverfügung des Kreises Gütersloh. Begrüßenswert ist, dass in der aktuellen Allgemeinverfügung eine getrennte Unterbringung von Infizierten, Kontaktpersonen von Infizierten und Nichtinfizierten ausdrücklich vorgesehen ist.

Neben den vorgenannten Verordnungen gilt in ganz NRW seit dem 21.06.2020 die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (Corona-Reiseverordnung – CoronaEinrVO)

Die Verordnung ist in der ab dem 01.07.2020 bis zum 15.07.2020 gültigen Fassung abrufbar unter

(https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-07-01_coronaeinrvo_vom_01.07.2020.pdf).

Die Reiseverordnung enthält bestimmte Verpflichtungen für Ein- und Rückreisende die aus einem Risikogebiet in das Land NRW einreisen.

Zuletzt wurde dann noch eine landesweit geltende Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Corona-Betreuungsverordnung – CoronaBetrVO) erlassen. Die Verordnung gilt vom 01.07.2020 bis zum 15.07.2020 und ist unter dem nachfolgenden Link abrufbar 

(https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-07-01_coronabetrvo_vom_01.07.2020.pdf)

Die Corona-Betreuungsverordnung regelt insbesondere die Betreuung in Schulen.

Julian Jakobsmeier

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Medizinrecht


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