Neue Coronaverordnung in NRW. Neue Allgemeinverfügung im Kreis Gütersloh. Was ist noch erlaubt?

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# Neue Coronaverordnung in NRW #7-Tagesinzidenz in Gütersloh über 35 # Weitere Beschränkungen im Kreis Gütersloh # Verwanstaltungen in NRW


!!! ACHTUNG NICHT MEHR AKTUELL !!!


Am heutigen Mittwoch den 14.10.2020 haben mehrere Landkreise in Nordrein-Westfalen, unter anderem der Kreis Gütersloh den 7-Tagesinzidenzwert von 35 überstiegen. Ebenfalls seit heute gilt in ganz Nordrhein-Westfalen die neue  Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. September 2020 in der ab dem 14. Oktober 2020 gültigen Fassung.

Die neue Coronaschutzverordnung enthält für ganz Nordrhein-Westfalen zahlreiche Neuerungen. Die Bedeutendsten Neuerungen, insbesondere die Auswirkungen auf Veranstaltungen im öffentlichen Raum, werden nachfolgend kurz dargestellt:

 

-die Maskenpflicht wurde vorerst bis zum 21.10.2020 verlängert.

-Der Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen ist weiterhin ausnahmslos untersagt.

-Festveranstaltungen wie Volksfeste, Schützenfeste oder Weinfeste bleiben vorerst bis zum 31.12.2020 untersagt.

-Weihnachtsmärkte können bei nachgewiesenem Infektionsschutz sowie einem Hygiene- und Zugangskonzept grds. stattfinden.

-In ganz NRW ist die Teilnehmerzahl bei private Feiern im öffentlichen Raum aus herausragendem Anlass (z.B. Geburtstage oder Hochzeiten) unabhängig von der lokalen Inzidenz auf 50 Personen beschränkt worden (die Beschränkung gilt insofern nicht für private Feiern im häuslichen Bereich oder dem eigenen Garten).

-Die vorgenannten Feiern sind dem zuständigen Ordnungsamt mindestens 3 Tage vorher anzuzeigen.

-Wird eine Feier außerhalb des privaten Bereichs mit mindestens 50 Personen nicht angemeldet, droht ein Regelbußgeld von 500,00 €.

-Bei falschen Angaben der Kontaktdaten (z.B. in Restaurants oder bei privaten Feiern) droht ein Regelbußgeld von 250,00 €.

-Ab einer lokalen 7-Tagesinzidenz von 35 gilt lokal eine Reduzierung der maximalen Teilnehmerzahl bei privaten Feiern im öffentlichen Raum auf 25 Personen (auch hier gilt die beschränkung nicht für private Feiern im häuslichen Bereich oder dem eigenen Garten), eine Reduzierung auf 5 Personen aus unterschiedlichen Haushalten im öffentlichen Raum sowie eine Einschränkung der Öffnungszeiten von Kneipen und Restaurants.

-Sportveranstaltungen sind, sofern ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept besteht, mit mehr als 300 Zuschauern möglich. Bei mehr als 1.000 Zuschauern gilt jedoch eine Obergrenze von einem Drittel der Kapazität der Sportstätte.

 

Wenn der lokale 7-Tagesinzidenzwert über 35 liegt, können weitere lokale Beschränkungen hinzutreten. Im Kreis Gütersloh sowie im Kreis Warendorf wurde der Warnwert von 35 zuletzt überschritten. 

Im Kreis Gütersloh gilt wegen der Überschreitung des 7-Tagesinzidenzwertes von 35 seit dem 14.10.2020 die "Allgemeinverfügung des Kreises Gütersloh zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen, die der Verhütung und Bekämpfung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Gütersloh dienen, bei Überschreiten des 7-Tages-Inzidenz-Wertes von 35".

Die Allgemeinverfügung kann unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden:

https://www.kreis-guetersloh.de/aktuelles/amtsblaetter/aktuelle-amtsblaetter/amtsblatt-nr-680-vom-14-10-2020.pdf?cid=uu5

Nach dieser Allgemeinverfügung muss bei Veranstaltungen wie beispielsweise Konzerten, Theateraufführungen oder sonstigen Versammlungen in geschlossenen Räumen durchgehend eine Mund-Nasen-Bedeckung auch am Sitzplatz getragen werden. Das gleiche gilt für Zuschauer von Sportveranstaltungen. Generell sind Veranstaltungen oder Versammlungen mit mehr als 1.000 Personen untersagt, es gibt aber Ausnahmen 

 

Julian Jakobsmeier

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Medizinrecht

 


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