Neue Krankheit – neue Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, oder doch nicht?

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Grundsätzlich erhält ein Arbeitnehmer im Krankheitsfall für die Dauer von 6 Wochen seine Vergütung weiterbezahlt (sogenannte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall). Dauert die Krankheit länger, ist der Arbeitgeber nicht weiter verpflichtet, den Lohn fortzuzahlen. Anders verhält es sich jedoch, wenn eine neue Krankheit auftritt. Diese führt dazu, dass der Anspruch neu entsteht. 

Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Tritt die neue Krankheit während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit auf, so beginnt die 6–Wochen-Frist für die Entgeltfortzahlung nicht erneut zu laufen. Pech für den Arbeitnehmer!

In dem zugrunde liegenden Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11.12.2019 (5 AZR 505/18) erhielt die Arbeitnehmerin aufgrund eines psychischen Leidens zunächst in der Zeit vom 07.02. bis zum 20.03.2017 Entgeltfortzahlung. Im Anschluss daran bezog die Arbeitnehmerin bis einschließlich 18.05.2017 Krankengeld. 

Am 19.05.2017 unterzog sich die Arbeitnehmerin wegen eines gynäkologischen Leidens einer seit längerem geplanten Operation. Ihre Frauenärztin bescheinigte am 18.05.2017 als „Erstbescheinigung“ und dann als Folgebescheinigung eine Arbeitsunfähigkeit vom 19.05. bis zum 30. 06.2017.

Das BAG hat einen weiteren Entgeltfortzahlungsanspruch ab dem 19.05. verneint. Ist der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig und schließt sich daran in engem zeitlichen Zusammenhang eine im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit an, hat der Arbeitnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte. Dies ist der Klägerin nicht gelungen.

Für den Fall, dass Sie diesbezüglich oder generell zum Arbeitsrecht Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne per E-Mail oder telefonisch zur Verfügung.


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