Neue Kündigungswelle der Bausparkassen könnte drohen

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Nachdem der Bundesgerichtshof am 21. Februar 2017 den Bausparkassen Recht gegeben und die Kündigung zuteilungsreifer Bausparverträge nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB für wirksam erklärt hat, sollen die Bausparkassen jetzt neue juristische Methoden entdeckt haben, um ihre Kunden aus hochverzinsten Verträgen zu kündigen.

Die Bausparkassen haben in den letzten Jahren zahlreiche hochverzinste Verträge gekündigt. Die Bausparer haben statt der Inanspruchnahme eines Darlehens, von den hohen Zinsen profitiert und die Verträge als reine Sparanlagen laufen lassen. Bei den Kündigungen stützten sich die Bausparkassen auf das Sonderkündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Norm des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB betrifft das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers, also demjenigen, der die Kreditsumme ausgezahlt bekommt. Dem Darlehensnehmer steht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zehn Jahre nach dem vollständigen Empfang des Darlehens ein Kündigungsrecht zu. Der Bundesgerichtshof hat den Bausparkassen Recht gegeben und die Kündigungen für zulässig erklärt.

Doch inzwischen versuchen die Bausparkassen auch Verträge zu kündigen, deren Erreichen der Zuteilungsreife weniger als zehn Jahre zurückliegt. Begründet wird das Vorhaben mit der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB, der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen nach § 314 BGB in Verbindung mit § 490 des außerordentlichen Kündigungsrechts.

Störung der Geschäftsgrundlage

Die Störung der Geschäftsgrundlage regelt einen Umstand, der den Vertragsparteien bei Vertragsschluss nicht bekannt war und in dessen Kenntnis die Parteien den Vertrag nicht abgeschlossen hätten. Demnach muss sich der Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung nachträglich so schwerwiegend verändert haben, dass es mindestens einer Partei unzumutbar ist weiterhin am Vertrag festzuhalten. Für die Bausparkassen hat sich aufgrund der Geldpolitik die Geschäftsgrundlage fortentwickelt, da die Zinsen so tief gefallen sind, dass es den Bausparkassen nicht mehr möglich sei höhere Guthabenzinsen auszuzahlen, als letztlich einzunehmen. Die hochverzinsten Altverträge könnten die Existenz der Kassen gefährden. Die Rechtsfolge ist in der Regel die Kündigung oder der Rücktritt vom Vertrag.

Rechtliche Einschätzung

Aus rechtlicher Sicht ist das Argument der gestörten Geschäftsgrundlage problematisch. Die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB kann nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen und das gilt besonders nicht bei vorhersehbaren Vertragsänderungen bzw. Risiken, die die Vertragsparteien bei Vertragsschluss zu tragen haben. Dazu gehören regelmäßig auch die Geldpolitik und das Risiko eines steigenden bzw. fallenden Zinsniveaus von Seiten der Bausparkassen.

Betroffene Bausparer, die eine Kündigung ihrer Bausparkasse aufgrund einer sog. gestörten Geschäftsgrundlage erhalten haben, sollten anwaltlichen Rat einholen und rechtlich gegen die Kündigung vorgehen.

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