neue leben Lebensversicherung AG: Irreführende Aussagen zu den Bestimmungen des Widerspruchsrechts

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Die Verbraucherzentrale Hamburg hat eine juristische Auseinandersetzung gegen die neue leben Lebensversicherung AG für sich entscheiden können. Die neue leben verpflichtete sich dazu ihre irreführenden Aussagen hinsichtlich des Widerspruchsrechts bei Lebens- oder privaten Rentenversicherungen zu unterlassen. Bei Verletzung der in der Unterlassungserklärung getroffenen Vereinbarungen durch den Versicherer wird eine Vertragsstrafe fällig.

Mitte März 2018 hat die Verbraucherzentrale Hamburg die neue leben Lebensversicherung AG wegen Irreführung abgemahnt. Die neue leben versendete Ablehnungsschreiben an Kunden, die ihre Lebens- oder Rentenversicherung wegen fehlerhafter Widerspruchsbelehrung rückabwickeln wollten. Die Ablehnung begründete die neue leben u. a. damit, dass sowohl inhaltlich wie formell ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht bzw. die -frist aufgeklärt wurde, die Ansprüche bereits verjährt seien oder der Widerspruch durch eine vorangegangene Kündigung ausgeschlossen sei.

Die Verbraucherzentrale Hamburg war aber der Auffassung, dass die Widerspruchsbelehrungen der neue leben nicht vollständig seien, da ein erforderlicher Hinweis fehle, denn zur Wahrung der Widerspruchsfrist genüge die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Der genannte Hinweis sei jedoch einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2004 (Az.: IV ZR 58/03) notwendig für die Widerspruchsbelehrung. Die neue leben habe nach Auffassung der Verbraucherzentrale Hamburg eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung verwendet.

Am 7. Mai 2014 entschied der Bundesgerichtshof, dass eine Widerspruchsfrist nicht zu laufen beginnt, wenn keine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht stattgefunden hat oder die notwendigen Unterlagen nicht zugestellt wurden (Az.: IV ZR 76/11).

Des Weiteren werde die dreijährige Verjährungsfrist bei nicht ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung erst mit Erklärung des Widerspruchs in Gang gesetzt, so der Bundesgerichtshof am 8. April 2014 (Az.: IV ZR 103/15). Auch sei das Widerspruchsrecht bei unzureichender Belehrung nicht verwirkt, sodass sich der Versicherer sich darauf grundsätzlich nicht mehr berufen kann (Az.: IV ZR 76/11).

Somit könnten betroffene Kunden weiterhin das Recht zur Rückabwicklung ihrer Lebens- oder Rentenversicherungsverträge haben.

Die neue leben habe eine Rückabwicklung auch im Rahmen der Kündigung abgelehnt, da eine vorangegangene Kündigung nach Auffassung des Versicherers zum Erlöschen des Widerspruchsrechts führe. In seinem Urteil vom 7. Mai 2014 stellte der Bundesgerichtshof aber klar, dass eine Kündigung einem späteren wirksamen Widerspruch nicht entgegenstehe (Az.: IV ZR 76/11).

Rechtliche Möglichkeiten für Verbraucher

Verbraucher, die sich durch die irreführenden Formulierungen getäuscht fühlen, sollten anwaltlichen Rat einholen und ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. Gegebenenfalls könnten Betroffene wirksam einen Widerspruch geltend machen. Die Rechtsfolge ist ein Rückabwicklungsanspruch, beide Parteien müssen so gestellt werden, wie wenn das Geschäft nicht abgeschlossen wurde. Demzufolge muss die Versicherung dem Kunden sofort die eingezahlten Beiträge in Gesamthöhe samt Zinsen erstatten, abzüglich der Risikokosten.

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